§ 21 StJG 2013 Altersnachweis

Steiermärkisches Jugendgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Wer gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben und Personen, denen durch dieses Gesetz Kontrollpflichten auferlegt werden, ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Altersstufe angibt, hat sein Alter bzw. die Gleichstellung mit Erwachsenen entsprechend nachzuweisen.:

1.

auf Aufforderung von Organen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben (§§ 23 und 24), sofern der Verdacht einer Übertretung dieses Gesetzes besteht, und

2.

stets unaufgefordert gegenüber sonstigen Personen, denen durch dieses Gesetz Kontrollpflichten auferlegt werden.

(2) Der Nachweis kann erbracht werden durch die Jugendkarte des Landes Steiermark, die Jugendkarte bzw. den Jugendausweis eines anderen Landes, einen amtlichen Lichtbildausweis oder Ähnliches. Der Ausweis muss auf jeden Fall folgende Merkmale aufweisen:

1.

vollständiger Name,

2.

Geburtsdatum und

3.

Passbild.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.2018

(1) Wer gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben und Personen, denen durch dieses Gesetz Kontrollpflichten auferlegt werden, ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Altersstufe angibt, hat sein Alter bzw. die Gleichstellung mit Erwachsenen entsprechend nachzuweisen.:

1.

auf Aufforderung von Organen, die die Einhaltung des Jugendgesetzes zu überwachen haben (§§ 23 und 24), sofern der Verdacht einer Übertretung dieses Gesetzes besteht, und

2.

stets unaufgefordert gegenüber sonstigen Personen, denen durch dieses Gesetz Kontrollpflichten auferlegt werden.

(2) Der Nachweis kann erbracht werden durch die Jugendkarte des Landes Steiermark, die Jugendkarte bzw. den Jugendausweis eines anderen Landes, einen amtlichen Lichtbildausweis oder Ähnliches. Der Ausweis muss auf jeden Fall folgende Merkmale aufweisen:

1.

vollständiger Name,

2.

Geburtsdatum und

3.

Passbild.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2018

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