Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 (Sbg. OG) Fundstelle

Salzburger Objektivierungsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

Gesetz, mit dem Bestimmungen über die Bestellung von Führungskräften und die Anstellung in den Landesdienst getroffen werden (Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 – S.OG)
StF: LGBl Nr 54/2017LGBl Nr 78/2020 (Blg LT 1516. GP: RV 277RV 463, AB 348AB 500, jeweils 53. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zielsetzung

§ 2 Pflichten der mitwirkenden Personen

2. Abschnitt

Bestellung von Führungskräften

§ 3 Ausschreibung

§ 4 Vorschlagskommission

§ 5 Aufgabe der Vorschlagskommission

§ 6 Bestellungsentscheidung

§ 7 Informationsrecht

3. Abschnitt

Anstellung in den Landesdienst oder Aufnahme in ein Lehrverhältnis

§ 8 Ausschreibung

§ 9 Auswahlverfahren

§ 10 Auswahlkommission

§ 11 Anstellungsvorschlag

§ 12 Anstellungsentscheidung

§ 13 Informationsrecht

§ 14 Verfahren bei mehrmaliger Bewerbung

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 15 Verweisungen auf Bundesgesetze

§ 16 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 17 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.07.2020

Gesetz, mit dem Bestimmungen über die Bestellung von Führungskräften und die Anstellung in den Landesdienst getroffen werden (Salzburger Objektivierungsgesetz 2017 – S.OG)
StF: LGBl Nr 54/2017LGBl Nr 78/2020 (Blg LT 1516. GP: RV 277RV 463, AB 348AB 500, jeweils 53. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zielsetzung

§ 2 Pflichten der mitwirkenden Personen

2. Abschnitt

Bestellung von Führungskräften

§ 3 Ausschreibung

§ 4 Vorschlagskommission

§ 5 Aufgabe der Vorschlagskommission

§ 6 Bestellungsentscheidung

§ 7 Informationsrecht

3. Abschnitt

Anstellung in den Landesdienst oder Aufnahme in ein Lehrverhältnis

§ 8 Ausschreibung

§ 9 Auswahlverfahren

§ 10 Auswahlkommission

§ 11 Anstellungsvorschlag

§ 12 Anstellungsentscheidung

§ 13 Informationsrecht

§ 14 Verfahren bei mehrmaliger Bewerbung

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 15 Verweisungen auf Bundesgesetze

§ 16 In- und Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 17 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

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