Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Bei Plänen, die als Behelfe zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuchs und des Katasters in Verfahren der Agrarbehörden in Angelegenheiten der Bodenreform verfasst werden, sind die §§ 8 bis 11 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 anzuwenden.Bei Plänen, die als Behelfe zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuchs und des Katasters in Verfahren der Agrarbehörden in Angelegenheiten der Bodenreform verfasst werden, sind die Paragraphen 8 bis 11 nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Anstelle der im § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Angaben sind den Plänen anzuschließen:Anstelle der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Angaben sind den Plänen anzuschließen:
1.Ziffer einsdas arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des Standes nach der Vermessung (agrarisches Grundstücksverzeichnis) mit Angabe der Flächenausmaße der Grundstücke und der Einlagezahlen,
2.Ziffer 2das arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des Standes vor der Vermessung, die durch das Verfahren geändert (Teilungen am Umfang) oder gelöscht werden, und
3.Ziffer 3eine Abschrift der Darstellung des Verfahrensganges und der für die Neuordnung wesentlichen vermessungstechnischen Verhältnisse.
(3)Absatz 3,Das Verzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 ist dem Plan als gesonderte Beilage anzuschließen.Das Verzeichnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, ist dem Plan als gesonderte Beilage anzuschließen.
(4)Absatz 4,Die zeichnerische Darstellung gemäß § 9 hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in der die Begrenzung des in die Vermessung einbezogenen Gebietes ersichtlich zu machen ist. Eine weitere zeichnerische Darstellung hat die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben in schwarzer Farbe inklusive der grenzrelevanten örtlichen Situation (Naturstand) und die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 zu enthalten.Die zeichnerische Darstellung gemäß Paragraph 9, hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in der die Begrenzung des in die Vermessung einbezogenen Gebietes ersichtlich zu machen ist. Eine weitere zeichnerische Darstellung hat die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben in schwarzer Farbe inklusive der grenzrelevanten örtlichen Situation (Naturstand) und die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 zu enthalten.
(5)Absatz 5,Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und die zeichnerische Darstellung des Standes nach der Vermessung sowie das Verzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 sind in digitaler Form zu übermitteln. Die nähere Beschreibung der zulässigen Formate sowie nähere technische Festlegungen werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht.Die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 und die zeichnerische Darstellung des Standes nach der Vermessung sowie das Verzeichnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, sind in digitaler Form zu übermitteln. Die nähere Beschreibung der zulässigen Formate sowie nähere technische Festlegungen werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht.
In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 VermV 2016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 VermV 2016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 VermV 2016