§ 10 VermV 2016 Mappenberichtigung

VermV 2016 - Vermessungsverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Bei Plänen über Vermessungen für den im § 52 Z 5 VermG angeführten Zweck (Mappenberichtigung) sind die §§ 8 und 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden: Bei Plänen über Vermessungen für den im Paragraph 52, Ziffer 5, VermG angeführten Zweck (Mappenberichtigung) sind die Paragraphen 8 und 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsanstelle der Gegenüberstellung sind die Grundstücksnummern, die Eigentümer und, sofern das Grundstück zur Gänze vermessen wurde, das bisherige und das neue Flächenausmaß anzuführen;
  2. 2.Ziffer 2in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 9 sind die bisherigen Angaben der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die sich aus der Mappenberichtigung ergebenden Angaben in blauer Farbe ersichtlich zu machen; ungültig werdende Linien und Zeichen sind blau durchzustreichen. Die Einbindung der berichtigten Grenzlinien in den unveränderten Stand der Katastralmappe ist mit der entsprechenden Signatur des Zeichenschlüssels darzustellen.in der zeichnerischen Darstellung gemäß Paragraph 9, sind die bisherigen Angaben der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die sich aus der Mappenberichtigung ergebenden Angaben in blauer Farbe ersichtlich zu machen; ungültig werdende Linien und Zeichen sind blau durchzustreichen. Die Einbindung der berichtigten Grenzlinien in den unveränderten Stand der Katastralmappe ist mit der entsprechenden Signatur des Zeichenschlüssels darzustellen.
In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
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