Bei Plänen über Vermessungen für den im § 52 Z 5 VermG angeführten Zweck (Mappenberichtigung) sind die §§ 8 und 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden: Bei Plänen über Vermessungen für den im Paragraph 52, Ziffer 5, VermG angeführten Zweck (Mappenberichtigung) sind die Paragraphen 8 und 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
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