§ 15 VermV 2016 Sonderbestimmungen für Pläne in Gebieten mit Bodenbewegungen

VermV 2016 - Vermessungsverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Bei Plänen gemäß § 32a VermG sind die §§ 8 und 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden: Bei Plänen gemäß Paragraph 32 a, VermG sind die Paragraphen 8 und 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsZur Sicherstellung der Nachbarschaftsbeziehung der Grundstücke ist zusätzlich eine ausreichende Anzahl an Grenzpunkten und sonstigen Punkten der umliegenden Grundstücke einzubeziehen, deren Kennzeichnung seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist.
  2. 2.Ziffer 2Befinden sich unter den vier nächstgelegenen Festpunkten solche mit dem Punkthinweis „R“ gemäß § 1 Z 16 lit. a oder Festpunkte mit vermuteter Bodenbewegung, so sind mindestens zwei davon als Kontrollpunkte zur Dokumentation der Bodenbewegung mitzumessen. In diesem Fall ist für den Anschluss an das Festpunktfeld gemäß § 3 das Vermessungsgebiet so weit auszudehnen, bis die erforderliche Anzahl stabiler Festpunkte gemäß § 1 Z 5 lit. a erreicht ist.Befinden sich unter den vier nächstgelegenen Festpunkten solche mit dem Punkthinweis „R“ gemäß Paragraph eins, Ziffer 16, Litera a, oder Festpunkte mit vermuteter Bodenbewegung, so sind mindestens zwei davon als Kontrollpunkte zur Dokumentation der Bodenbewegung mitzumessen. In diesem Fall ist für den Anschluss an das Festpunktfeld gemäß Paragraph 3, das Vermessungsgebiet so weit auszudehnen, bis die erforderliche Anzahl stabiler Festpunkte gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a, erreicht ist.
  3. 3.Ziffer 3Zusätzlich zu den Angaben gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 sind die ETRS89-Koordinaten für alle mit satellitengestützten Verfahren gemessenen Fest-, Mess-, Grenz- und sonstigen Punkte anzugeben.Zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, sind die ETRS89-Koordinaten für alle mit satellitengestützten Verfahren gemessenen Fest-, Mess-, Grenz- und sonstigen Punkte anzugeben.
  4. 4.Ziffer 4Eine Gegenüberstellung der Koordinaten der Grenzpunkte und sonstigen Punkte des Katasterstandes zu den aktuell bestimmten Koordinaten der Grenzpunkte und sonstigen Punkte in der Natur ist jeweils im geodätischen Bezugssystem MGI anzuschließen.
  5. 5.Ziffer 5Die zeichnerische Darstellung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in die die neu entstehenden Grenzen einzupassen sind.Die zeichnerische Darstellung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in die die neu entstehenden Grenzen einzupassen sind.
  6. 6.Ziffer 6Eine weitere zeichnerische Darstellung hat den Stand in der Natur und die der aktuellen Vermessung entsprechenden Angaben im System der Landesvermessung zu enthalten.
In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
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