Gesamte Rechtsvorschrift VermV 2016

Vermessungsverordnung 2016

VermV 2016
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 VermV 2016 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsAPOS: Das „Austrian Positioning Service“ ist der Echtzeit-Satelliten-Positionierungsdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV), welcher eine 3D-Koordinatenbestimmung im europäischen Bezugssystem ETRS89 mit hoher Genauigkeit in Echtzeit ermöglicht.
  2. 2.Ziffer 2Ausgangsfläche: Die Ausgangsfläche ist die im Grundstücksverzeichnis ausgewiesene Fläche des Grundstücks vor der Vermessung unter Berücksichtigung der Änderungen durch vorausgehende Pläne und Anmeldungsbögen.
  3. 3.Ziffer 3Behelfe: Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche.
  4. 4.Ziffer 4Betroffenes Grundstück: Ein Grundstück gilt dann als von der Vermessung betroffen, wenn es in der Gegenüberstellung des Planes im Stand vor der Vermessung angeführt ist und durch den Plan eine Veränderung erfährt.
  5. 5.Ziffer 5Durchgreifende Kontrolle: Die durchgreifende Kontrolle bei Anschlussmessungen gewährleistet, dass Messfehler aufgedeckt werden und nicht unbemerkt die Koordinaten der Mess- und Grenzpunkte verfälschen.
    1. a)Litera aBei der Anwendung von satellitengestützten Messverfahren wird die durchgreifende Kontrolle durch die Verwendung von zumindest vier nächstgelegenen Festpunkten gewährleistet, die das Vermessungsgebiet umschließen.
    2. b)Litera bIm Falle terrestrischer Messungen ist zur durchgreifenden Kontrolle die Netzkonfiguration so zu wählen, dass zumindest zu zwei nächstgelegenen Festpunkten Richtungs- und Streckenmessungen durchgeführt werden.
  6. 6.Ziffer 6Echtzeit bzw. Real Time: Der Begriff „Echtzeit bzw. Real Time“ charakterisiert den Betrieb informationstechnischer Systeme, die bestimmte Ergebnisse zuverlässig innerhalb einer vorbestimmten Zeitspanne (einige Sekunden bis zu einigen Minuten) liefern können.
  7. 7.Ziffer 7Einfache mittlere Punktlagegenauigkeit: Die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit ist ein empirischer Wert, der die Genauigkeit der Lage von Fest-, Mess- und Grenzpunkten definiert. Diese ist dem zweidimensionalen mittleren Helmert´schen Punktlagefehler gleichzusetzen. Der Betrag der einfachen mittleren Punktlagegenauigkeit beschreibt die Unsicherheit der Realisierung der Koordinate bei der Berechnung von Fest-, Mess- und Grenzpunkten. Die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit hat einen Vertrauensbereich von 63 %. Damit definiert der Betrag der einfachen mittleren Punktlagegenauigkeit einen Kreis, in dem sich mit einer Wahrscheinlichkeit von 63 % die berechneten Koordinaten eines Punktes befinden.
  8. 8.Ziffer 8Festpunkt, Festpunktfeld: Festpunkte sind auf Dauer stabilisierte Punkte, deren Lage und zum Teil auch Höhe im geodätischen Bezugssystem bestimmt sind. Es sind dies die Triangulierungs- und Einschaltpunkte. Die Koordinaten der Festpunkte haben innerhalb eines topografisch abgegrenzten Bereichs eine zweidimensionale einfache mittlere Punktlagegenauigkeit von maximal 2 cm bei Triangulierungs- und maximal 3 cm bei Einschaltpunkten. Damit liegt die Realisierung der Festpunktkoordinaten mit einer Wahrscheinlichkeit von 63 % innerhalb eines den Festpunkt umschließenden Kreises mit dem Radius von 2 bzw. 3 cm (5 bzw. 7 cm mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,7 %). Festpunkte, die aufgrund von Bodenbewegungen, Netzspannungen oder Veränderungen der Stabilisierung in der Natur systematisch beeinflusst sind, und photogrammetrisch bestimmte Einschaltpunkte erfüllen diese Genauigkeitsansprüche nicht.
    Die Gesamtheit der Festpunkte bildet das Festpunktfeld.
    Festpunkt, Festpunktfeld: Festpunkte sind auf Dauer stabilisierte Punkte, deren Lage und zum Teil auch Höhe im geodätischen Bezugssystem bestimmt sind. Es sind dies die Triangulierungs- und Einschaltpunkte. Die Koordinaten der Festpunkte haben innerhalb eines topografisch abgegrenzten Bereichs eine zweidimensionale einfache mittlere Punktlagegenauigkeit von maximal 2 cm bei Triangulierungs- und maximal 3 cm bei Einschaltpunkten. Damit liegt die Realisierung der Festpunktkoordinaten mit einer Wahrscheinlichkeit von 63 % innerhalb eines den Festpunkt umschließenden Kreises mit dem Radius von 2 bzw. 3 cm (5 bzw. 7 cm mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,7 %). Festpunkte, die aufgrund von Bodenbewegungen, Netzspannungen oder Veränderungen der Stabilisierung in der Natur systematisch beeinflusst sind, und photogrammetrisch bestimmte Einschaltpunkte erfüllen diese Genauigkeitsansprüche nicht., Die Gesamtheit der Festpunkte bildet das Festpunktfeld.
  9. 9.Ziffer 9Geodätisches Bezugssystem ETRS89: Das „European Terrestrial Reference System 1989“ (ETRS89) ist das 3D-Referenzsystem, welches für die Festlegung der Koordinaten der APOS Referenzstationen verwendet wird (Satellitenreferenzsystem gemäß § 1 Z 1 lit. a des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2016).Geodätisches Bezugssystem ETRS89: Das „European Terrestrial Reference System 1989“ (ETRS89) ist das 3D-Referenzsystem, welches für die Festlegung der Koordinaten der APOS Referenzstationen verwendet wird (Satellitenreferenzsystem gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, des Vermessungsgesetzes (VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,).
    1. a)Litera aDas Referenzsystem ETRS89 wurde von der Europäischen Subkommission EUREF (European Reference Frame Sub-Commission) der IAG (International Association of Geodesy) definiert als fest verbunden mit dem stabilen Teil der eurasischen Kontinentalplatte und als identisch mit dem International Terrestrial Reference System (ITRS) zur Epoche 1989.0.Der Ursprung des ITRS liegt im Schwerpunkt der gesamten Erde inklusive Ozeane und Atmosphäre. Der Maßstab ist über die Längeneinheit Meter festgelegt und die Orientierung wurde ursprünglich über die Orientierung des Bureau International de l'Heure (BIH) des Jahres 1984 vorgegeben. Die zeitliche Entwicklung der Orientierung des ITRS ist durch die Verwendung der No-Net-Rotation Bedingung in Bezug auf die horizontalen tektonischen Bewegungen der gesamten Erde sichergestellt.
    2. b)Litera bDie Projektion Universal Transversal Mercator (UTM) mit den Zonen (Meridianstreifen) UTM 32 und UTM 33 (Mittelmeridiane 9 bzw. 15 Grad östlich von Greenwich) dient zur Darstellung der Fest-, Mess- und Grenzpunkte im Falle der Nutzung von ETRS89-Koordinaten gemäß § 3 Abs. 3.Die Projektion Universal Transversal Mercator (UTM) mit den Zonen (Meridianstreifen) UTM 32 und UTM 33 (Mittelmeridiane 9 bzw. 15 Grad östlich von Greenwich) dient zur Darstellung der Fest-, Mess- und Grenzpunkte im Falle der Nutzung von ETRS89-Koordinaten gemäß Paragraph 3, Absatz 3,Dieser Projektion liegt das Ellipsoid GRS80 mit der großen Halbachse 6378137,000 m und der kleinen Halbachse 6356752,314 m zugrunde.
  10. 10.Ziffer 10Geodätisches Bezugssystem MGI: Das geodätische Bezugssystem Österreichs bildet das im Jahre 1892 vom Militärgeographischen Institut definierte und allgemein als MGI bezeichnete System.
    1. a)Litera aDie Lagerung des Bezugssystems MGI ist festgelegt durch den Fundamentalpunkt am Hermannskogel bei Wien. Die Orientierung des Systems erfolgte über das Azimut zum Hundsheimer Berg. Der Maßstab wurde von der Basis bei Josefstadt in Böhmen abgeleitet.
    2. b)Litera bDie Gauß-Krüger Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro wird zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke verwendet. Dieser Projektion liegt das Bessel-Ellipsoid mit der großen Halbachse 6377397,155 m und der kleinen Halbachse 6356078,963 m zugrunde.
  11. 11.Ziffer 11Grafisch ermittelte Fläche: Die grafisch ermittelte Fläche ist das mittels Softwareunterstützung bestimmte Flächenausmaß aus einem digitalen, grafischen Datenbestand.
  12. 12.Ziffer 12Hybrider Anschluss an das Festpunktfeld: Darunter ist die gemeinsame Nutzung von satellitengestützten Messverfahren und terrestrischen Verfahren zu verstehen. In der Regel werden dabei mit Hilfe von satellitengestützten Verfahren Messpunkte im Vermessungsgebiet geschaffen, die im Bedarfsfall über terrestrische Methoden verdichtet werden können und in weiterer Folge zur Bestimmung der Grenzpunkte im System ETRS89 dienen. Die Genauigkeitsangaben gemäß § 6 sind zu gewährleisten.Hybrider Anschluss an das Festpunktfeld: Darunter ist die gemeinsame Nutzung von satellitengestützten Messverfahren und terrestrischen Verfahren zu verstehen. In der Regel werden dabei mit Hilfe von satellitengestützten Verfahren Messpunkte im Vermessungsgebiet geschaffen, die im Bedarfsfall über terrestrische Methoden verdichtet werden können und in weiterer Folge zur Bestimmung der Grenzpunkte im System ETRS89 dienen. Die Genauigkeitsangaben gemäß Paragraph 6, sind zu gewährleisten.
  13. 13.Ziffer 13Indikator: Der Indikator stellt einen technischen und/oder rechtlichen Hinweis zur Wertigkeit eines Grenzpunktes dar. Folgende Indikatoren werden unterschieden:                 G = Punkt des Grenzkatasters                 E = Punkt an das Festpunktfeld angeschlossen                 R = Punkt des Grenzkatasters im Berichtigungsverfahren gemäß § 13 VermG R = Punkt des Grenzkatasters im Berichtigungsverfahren gemäß Paragraph 13, VermG                 T = technischer Punkt (transformiert)                 V = verhandelter und verbindlich festgelegter Punkt römisch fünf = verhandelter und verbindlich festgelegter Punkt                 B = in seiner Lage durch Bodenbewegungen veränderter Punkt
  14. 14.Ziffer 14Klassifizierung: Die Klassifizierung dient der eindeutigen Dokumentation von Grenzpunkten und sonstigen Punkten in den Planurkunden. Folgende Klassifizierungen werden unterschieden:a = geändertl = gelöschtn = neup = überprüftt = transformiertu = übernommen
  15. 15.Ziffer 15Kontrollmessung: Die Bestimmung der Grenzpunkte hat gemäß § 5 Abs. 4 kontrolliert zu erfolgen. Das wird durch eine unabhängige Mehrfachaufnahme der Grenzpunkte gewährleistet.
    Dabei darf das Ergebnis der Kontrollmessung nach § 6 Abs. 2 um nicht mehr als 5 cm in der Lage von der Erstmessung des Grenzpunktes abweichen.
    Kontrollmessung: Die Bestimmung der Grenzpunkte hat gemäß Paragraph 5, Absatz 4, kontrolliert zu erfolgen. Das wird durch eine unabhängige Mehrfachaufnahme der Grenzpunkte gewährleistet., Dabei darf das Ergebnis der Kontrollmessung nach Paragraph 6, Absatz 2, um nicht mehr als 5 cm in der Lage von der Erstmessung des Grenzpunktes abweichen.
  16. 16.Ziffer 16Kontrollpunkte:
    1. a)Litera aFestpunkte gemäß Z 8 zur Dokumentation von Bodenbewegungen, die im Technischen Operat mit dem Punkthinweis „R“ bezeichnet sind,Festpunkte gemäß Ziffer 8, zur Dokumentation von Bodenbewegungen, die im Technischen Operat mit dem Punkthinweis „R“ bezeichnet sind,
    2. b)Litera bFestpunkte gemäß Z 8, welche bei der Transformation für den durchgreifend kontrollierten Anschluss die geforderte Genauigkeit nach § 6 Abs. 1 nicht erfüllen.Festpunkte gemäß Ziffer 8,, welche bei der Transformation für den durchgreifend kontrollierten Anschluss die geforderte Genauigkeit nach Paragraph 6, Absatz eins, nicht erfüllen.
    Diese Punkte können nicht für den Anschluss an das Festpunktfeld gemäß § 3 verwendet werden.Diese Punkte können nicht für den Anschluss an das Festpunktfeld gemäß Paragraph 3, verwendet werden.
  17. 17.Ziffer 17Lokale Anfelderung von Grenzpunkten: Die Anfelderung zwischen einem lokalen Koordinatensystem und dem geodätischen Bezugssystem ist eine zweidimensionale Helmert-Transformation mit einem Maßstabsfaktor kleiner als 100 parts per million (ppm). Dabei sind mindestens drei in ihrer Kennzeichnung unveränderte Grenz- oder sonstige Punkte zu verwenden.
  18. 18.Ziffer 18Messpunkt: Messpunkte sind vom Festpunktfeld durchgreifend kontrolliert abgeleitete Punkte, die neben den Festpunkten als weitere Standpunkte für die Vermessung von Grenzpunkten und sonstigen Punkten verwendet werden.
  19. 19.Ziffer 19Nächstgelegene Festpunkte: Unter nächstgelegenen Festpunkten sind jene Punkte des Festpunktfeldes im Bereich des Vermessungsgebietes zu verstehen, die genauigkeitstheoretisch eine homogene Nachbarschaftsbeziehung gewährleisten.
  20. 20.Ziffer 20Netzbild: Das Netzbild ist die maßstäbliche Darstellung der verwendeten Fest- und Messpunkte einschließlich der gemessenen Richtungen und Strecken. Fernziele können im Netzbild unmaßstäblich dargestellt werden. Falls der Anschluss mit satellitengestützten Messverfahren erfolgt, enthält das Netzbild eine symbolhafte Darstellung des Messgebietes sowie die maßstäbliche Darstellung der verwendeten Fest- und Messpunkte.
  21. 21.Ziffer 21Sperrmaß, Maßzahlen und Bestimmungselemente:
    1. a)Litera aSperrmaß: der zwischen zwei Punkten horizontal gemessene oder aus Koordinaten berechnete Abstand.
    2. b)Litera bLäufermaß: fortlaufendes Maß über mehrere Punkte entlang einer Geraden.
    3. c)Litera cBestimmungselemente eines Kreisbogens: Radius und Bogenlänge oder Radius und Sehnenlänge zwischen Anfangs- und Endpunkt des Kreisbogens.
  22. 22.Ziffer 22Standpunkt: Standpunkte sind Fest- oder Messpunkte, von denen aus Messungen vorgenommen werden.
  23. 23.Ziffer 23Trennstück: Trennstücke sind Grundstücksteile oder Grundstücke, die zum Zwecke der Teilung, Ab- oder Zuschreibung im Plan mit einer eindeutigen ganzzahligen Nummer zu bezeichnen sind.
  24. 24.Ziffer 24Anmerkungsgrund: Der Anmerkungsgrund gibt für jedes betroffene Grundstück an, wie sich das Grundstück durch den Geschäftsfall verändert:A = ÄnderungN = NeubezeichnungL = Löschung
  25. 25.Ziffer 25Punkttyp: Die für die Vermessung verwendeten Punkte werden in folgende Punkttypen unterteilt:FP = Festpunkte (Triangulierungs- und Einschaltpunkte)MP = MesspunkteGP = Grenzpunkte zur Festlegung von GrundstücksgrenzenGesetzgebungsperiode = Grenzpunkte zur Festlegung von GrundstücksgrenzenSO = sonstige Punkte (alle übrigen im Plan dargestellten Punkte)
  26. 26.Ziffer 26Strukturiertes Dokument: Bei einem strukturierten Dokument handelt es sich um eine Urkunde im Format PDF, die Daten strukturiert für die Weiterverarbeitung zur Verfügung stellt. Das strukturierte Dokument enthält vorgegebene Formularfelder mit definierten Feldnamen, in welche die zur späteren Übernahme in das Geschäftsregister bestimmten Inhalte einzutragen und zu speichern sind.
Schlagworte Eichwesen, Messpunkt, Richtungsmessung, Festpunkt, Triangulierungspunkt, Anfangspunkt, Abschreibung Im RIS seit 10.09.2018 Zuletzt aktualisiert am 10.09.2018 Gesetzesnummer 20009675 Dokumentnummer NOR40207275 European Legislation Identifier (ELI) https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/307/P1/NOR40207275 Navigation im Suchergebnis
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§ 2 VermV 2016 Bestimmungen über Vermessungen


Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen
  1. (1)Absatz eins,Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufen. Mathematisch definierte Kurven sind durch bestanschmiegende Kreisbögen anzunähern.
  2. (2)Absatz 2,Grenzpunkte sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen durch
    1. 1.Ziffer einsGrenzsteine,
    2. 2.Ziffer 2Metallrohre,
    3. 3.Ziffer 3Kunststoff- oder Metallmarken,
    4. 4.Ziffer 4Grenzbolzen und Grenznägel oder
    5. 5.Ziffer 5Kreuze oder Lochmarken in Fels oder Mauerwerk.
  3. (3)Absatz 3,Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Die Kennzeichnung kann indirekt erfolgen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Grenzpunkt innerhalb einer Verkehrsfläche liegt,
    2. 2.Ziffer 2der Grenzpunkt im Verlauf einer Staatsgrenze liegt,
    3. 3.Ziffer 3der Grenzpunkt nicht zugänglich ist,
    4. 4.Ziffer 4die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nicht zulassen oderdie örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, nicht zulassen oder
    5. 5.Ziffer 5auf begründeten Wunsch aller betroffenen Eigentümer nicht direkt gekennzeichnet werden soll.
  4. (4)Absatz 4,Die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Hausecken, Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen) ersichtlich sind, wobei zur besseren Kenntlichmachung zusätzlich Farbmarken angebracht werden können.Die Kennzeichnung gemäß Absatz 2, kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Hausecken, Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen) ersichtlich sind, wobei zur besseren Kenntlichmachung zusätzlich Farbmarken angebracht werden können.
  5. (5)Absatz 5,Die Festlegung und Kennzeichnung der Grenzpunkte abstoßender Grundstücksgrenzen, die koordinativ noch nicht festgelegt sind, kann entlang einer Geraden entfallen, sofern die Eigentümer dies ausdrücklich wünschen. Dazu muss die Festlegung der Grenze als Gerade im Protokoll gemäß § 13 mit der Unterschrift der Eigentümer dokumentiert sein. Sind die Grenzpunkte bereits koordinativ bestimmt, ist § 5 anzuwenden.Die Festlegung und Kennzeichnung der Grenzpunkte abstoßender Grundstücksgrenzen, die koordinativ noch nicht festgelegt sind, kann entlang einer Geraden entfallen, sofern die Eigentümer dies ausdrücklich wünschen. Dazu muss die Festlegung der Grenze als Gerade im Protokoll gemäß Paragraph 13, mit der Unterschrift der Eigentümer dokumentiert sein. Sind die Grenzpunkte bereits koordinativ bestimmt, ist Paragraph 5, anzuwenden.

§ 3 VermV 2016 Anschluss an das Festpunktfeld


  1. (1)Absatz eins,Die Koordinaten der Messpunkte, die für Vermessungen gemäß § 36 VermG erforderlich sind, sind durch einen durchgreifend kontrollierten und damit überbestimmten Anschluss an die den Grenzpunkten nächstgelegenen Festpunkte zu ermitteln. Dabei sind die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des § 6 gewährleisten.Die Koordinaten der Messpunkte, die für Vermessungen gemäß Paragraph 36, VermG erforderlich sind, sind durch einen durchgreifend kontrollierten und damit überbestimmten Anschluss an die den Grenzpunkten nächstgelegenen Festpunkte zu ermitteln. Dabei sind die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des Paragraph 6, gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Werden bei der Bestimmung der Messpunkte beim Anschluss an das Festpunktfeld die unter § 6 angeführten Genauigkeitsgrenzen überschritten, so ist dem Plan das Ergebnis einer lokalen Anfelderung der Grenzpunkte anzuschließen.Werden bei der Bestimmung der Messpunkte beim Anschluss an das Festpunktfeld die unter Paragraph 6, angeführten Genauigkeitsgrenzen überschritten, so ist dem Plan das Ergebnis einer lokalen Anfelderung der Grenzpunkte anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3,Im Falle der Nutzung von APOS gemäß § 1 Z 1 sind die vom BEV veröffentlichten ETRS89-Koordinaten der nächstgelegenen Festpunkte zur Transformation der gemessenen Punkte in das geodätische Bezugssystem MGI zu verwenden. Sind von den nächstgelegenen Festpunkten keine amtlichen ETRS89-Koordinaten verfügbar, sind diese Punkte in den durchgreifend kontrollierten Anschluss einzubeziehen. Wird ein anderer Satelliten-Positionierungsdienst verwendet, so ist zumindest ein nächstgelegener Festpunkt mit amtlichen ETRS89-Koordinaten zur Kontrolle in die Messung miteinzubeziehen.Im Falle der Nutzung von APOS gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, sind die vom BEV veröffentlichten ETRS89-Koordinaten der nächstgelegenen Festpunkte zur Transformation der gemessenen Punkte in das geodätische Bezugssystem MGI zu verwenden. Sind von den nächstgelegenen Festpunkten keine amtlichen ETRS89-Koordinaten verfügbar, sind diese Punkte in den durchgreifend kontrollierten Anschluss einzubeziehen. Wird ein anderer Satelliten-Positionierungsdienst verwendet, so ist zumindest ein nächstgelegener Festpunkt mit amtlichen ETRS89-Koordinaten zur Kontrolle in die Messung miteinzubeziehen.
  4. (4)Absatz 4,Die Stabilisierung der als Standpunkte verwendeten Festpunkte ist auf ihre unveränderte Lage in der Natur zu überprüfen.
  5. (5)Absatz 5,Die Koordinaten der Messpunkte, die für Vermessungen gemäß § 36 Abs. 2 VermG erforderlich sind, sind durch einen durchgreifend kontrollierten und damit überbestimmten Anschluss unter Anwendung satellitengestützter oder hybrider Messverfahren zu bestimmen. Dabei sind die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des § 6 gewährleisten. Ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten innerhalb des von den nächstgelegenen Festpunkten im Sinne von § 1 Z 5 lit. a umschlossenen Bereiches ein Empfang der Satellitensignale nicht möglich, so ist gemäß Abs. 1 und 2 vorzugehen.Die Koordinaten der Messpunkte, die für Vermessungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VermG erforderlich sind, sind durch einen durchgreifend kontrollierten und damit überbestimmten Anschluss unter Anwendung satellitengestützter oder hybrider Messverfahren zu bestimmen. Dabei sind die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des Paragraph 6, gewährleisten. Ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten innerhalb des von den nächstgelegenen Festpunkten im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a, umschlossenen Bereiches ein Empfang der Satellitensignale nicht möglich, so ist gemäß Absatz eins und 2 vorzugehen.

§ 4 VermV 2016 Umfang der Vermessung


  1. (1)Absatz eins,Alle betroffenen oder neu entstehenden Grundstücke sind zur Gänze zu vermessen.
  2. (2)Absatz 2,Ausgenommen sind
    1. 1.Ziffer einsGrundstücke, bei denen mindestens ein Grenzpunkt von der neu entstehenden Grenze mehr als 50 m entfernt ist,
    2. 2.Ziffer 2Grundstücke, denen Trennstücke zugeschrieben werden, und deren Ausgangsfläche sich dadurch um weniger als 50 % vergrößert,
    3. 3.Ziffer 3Grundstücke, von denen Trennstücke ohne gleichzeitige Zuschreibungen abgeschrieben werden (Restgrundstücke),
    4. 4.Ziffer 4Grundstücke, die bereits im Grenzkataster einverleibt sind.
  3. (3)Absatz 3,Auf den zur Gänze vermessenen Grundstücken sind jedenfalls die Gebäude gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung (BANU-V), BGBl. II Nr. 116/2010 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2010, zu vermessen. Die Verpflichtung zur Erhebung weiterer Benützungsarten oder Nutzungen, die auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen besteht, bleibt unberührt.Auf den zur Gänze vermessenen Grundstücken sind jedenfalls die Gebäude gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung (BANU-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2010,, zu vermessen. Die Verpflichtung zur Erhebung weiterer Benützungsarten oder Nutzungen, die auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen besteht, bleibt unberührt.
  4. (4)Absatz 4,Auf Grenzvermessungen für die in den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Zwecke finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.Auf Grenzvermessungen für die in den Paragraphen 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Zwecke finden die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 keine Anwendung.

§ 5 VermV 2016 Überprüfung und Vermessung der Grenzpunkte


  1. (1)Absatz eins,Die Art der Kennzeichnung der gemäß § 4 in die Vermessung einzubeziehenden Grenzpunkte ist in der Natur zu erheben. Liegen für diese Grenzpunkte numerische Unterlagen vor und wurden diese zum Zeitpunkt einer vorausgehenden Vermessung gemäß § 845 ABGB gekennzeichnet, sind diese auf ihre unveränderte Lage zu überprüfen. Fehlende Kennzeichnungen sind zu erneuern.Die Art der Kennzeichnung der gemäß Paragraph 4, in die Vermessung einzubeziehenden Grenzpunkte ist in der Natur zu erheben. Liegen für diese Grenzpunkte numerische Unterlagen vor und wurden diese zum Zeitpunkt einer vorausgehenden Vermessung gemäß Paragraph 845, ABGB gekennzeichnet, sind diese auf ihre unveränderte Lage zu überprüfen. Fehlende Kennzeichnungen sind zu erneuern.
  2. (2)Absatz 2,Grenzzeichen sind hinsichtlich ihrer Lage als unverändert anzusehen, wenn ihre Kennzeichnung offensichtlich physisch ident ist und die Differenz, die sich aus den bisherigen und den zur Kontrolle bestimmten Maßen ergibt, nicht größer als 5 cm ist.
  3. (3)Absatz 3,Bei Grenzzeichen, deren Kennzeichnung offensichtlich physisch nicht ident ist, ist die unveränderte Lage der überprüften Grenzpunkte auf Grund der Behelfe und der Zuverlässigkeit bei deren Übertragung in die Natur zu beurteilen. Für die Beurteilung sind die zum Zeitpunkt der Erstellung der vorhandenen Behelfe gültigen Genauigkeitsvorschriften unter Beachtung der Nachbarschaftsbeziehungen anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Die Koordinaten der Grenzpunkte sind bezogen auf die nächstgelegenen Fest- oder Messpunkte kontrolliert zu bestimmen, wobei die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des § 6 Abs. 2 zu gewährleisten ist.Die Koordinaten der Grenzpunkte sind bezogen auf die nächstgelegenen Fest- oder Messpunkte kontrolliert zu bestimmen, wobei die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des Paragraph 6, Absatz 2, zu gewährleisten ist.
  5. (5)Absatz 5,Neue Grenzpunkte, die in bestehenden Grenzen zu liegen kommen, sind in diese einzurechnen. Sind der Anfangs- und/oder Endpunkt des bestehenden Grenzabschnittes noch nicht numerisch gegeben, so sind diese festzulegen und zu kennzeichnen, sofern diese Grenzpunkte nicht mehr als 50 m vom neuen Grenzpunkt entfernt und verhandelbar sind.

§ 6 VermV 2016 Genauigkeit der Messungen


  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmung der Messpunkte ist so vorzunehmen, dass
    1. 1.Ziffer einsbei Anwendung von satellitengestützten Messverfahren die Restklaffungen in den Festpunkten aus einer ebenen Helmert-Transformation in der Gauß-Krüger Projektion gemäß § 1 Z 10 lit. b den Wert von 5 cm in der Lage und der Maßstabsfaktor der Transformation den Wert von 100 ppm nicht übersteigen dürfen. Die satellitengestützte Messung selbst ist so durchzuführen, dass bei der Punktbestimmung die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit von 2 cm gesichert ist.bei Anwendung von satellitengestützten Messverfahren die Restklaffungen in den Festpunkten aus einer ebenen Helmert-Transformation in der Gauß-Krüger Projektion gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, Litera b, den Wert von 5 cm in der Lage und der Maßstabsfaktor der Transformation den Wert von 100 ppm nicht übersteigen dürfen. Die satellitengestützte Messung selbst ist so durchzuführen, dass bei der Punktbestimmung die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit von 2 cm gesichert ist.
    2. 2.Ziffer 2bei Anwendung terrestrischer Messverfahren eine einfache mittlere Punktlagegenauigkeit der einzelnen Messpunkte unter Annahme fehlerfreier Festpunkte von 4 cm nicht überschritten wird.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmung der Grenzpunkte ist so vorzunehmen, dass bei der Kontrollmessung eine maximale Abweichung von 5 cm in der Lage nicht überschritten wird.

§ 7 VermV 2016 Flächenermittlung


  1. (1)Absatz eins,Die Flächenausmaße der Trennstücke sind aus den Koordinaten der Grenzpunkte, sonst grafisch zu ermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Flächenausmaße der zur Gänze vermessenen Grundstücke sind aus den Koordinaten der Grenzpunkte zu ermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Die Flächen von Grundstücken, welche nicht zur Gänze vermessen worden sind, können durch Addition bzw. Subtraktion der Flächenausmaße der Trennstücke ermittelt werden.
  4. (4)Absatz 4,Flächen von Restgrundstücken können grafisch ermittelt werden.
  5. (5)Absatz 5,Angaben zur Flächenermittlung sind:         o = aus Koordinaten der vermessenen oder übernommenen Grenzpunkte und der gerechneten  Schnittpunkte ermittelte Fläche         Ro = ursprünglich aus Koordinaten oder Maßzahlen gerechnete Grundstücksfläche, die durch  Addition oder Subtraktion von Flächen gemäß Abs. 3 verändert wird Ro = ursprünglich aus Koordinaten oder Maßzahlen gerechnete Grundstücksfläche, die durch Addition oder Subtraktion von Flächen gemäß Absatz 3, verändert wird         R = Restfläche         g = grafisch ermittelte Fläche.Erfolgt keine Angabe (Feld in der Gegenüberstellung bleibt leer), dann bedeutet das, dass die Fläche aus dem Kataster übernommen wurde.

§ 8 VermV 2016 Bestimmungen über Pläne


Planinhalt
  1. (1)Absatz eins,Pläne über Vermessungen für die im § 34 VermG genannten Zwecke haben die in § 37 VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören:Pläne über Vermessungen für die im Paragraph 34, VermG genannten Zwecke haben die in Paragraph 37, VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde,
    2. 2.Ziffer 2in der Gegenüberstellung
      1. a)Litera adie Grundstücksnummern inklusive Hinweis „G“, wenn das Grundstück bereits im Grenzkataster eingetragen ist,
      2. b)Litera bdie Zahlen der Grundbuchseinlagen,
      3. c)Litera cdie Flächenausmaße der Grundstücke und der Trennstücke, sowie allfällige Rundungsdifferenzen,
      4. d)Litera dim Falle der Erhebung gemäß § 4 Abs. 3 die Benützungsarten und gegebenenfalls die Nutzungen und deren Flächenausmaße,im Falle der Erhebung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, die Benützungsarten und gegebenenfalls die Nutzungen und deren Flächenausmaße,
      5. e)Litera edie Flächensummen,
      6. f)Litera fbei Teilungen auch die mit Nummern bezeichneten Trennstücke,
      7. g)Litera gdie Angaben zur Flächenermittlung gemäß § 7:die Angaben zur Flächenermittlung gemäß Paragraph 7 :Katasterstand: „o“ oder „(leer)“Trennstück: „o“, „g“ oder „R“Neuer Stand: „o“, „g“, „R“ oder „Ro“,
      8. h)Litera hdie Namen der Eigentümer zum Zeitpunkt der Festlegung des Grenzverlaufes,
    3. 3.Ziffer 3die zeichnerische Darstellung gemäß § 9 unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels,die zeichnerische Darstellung gemäß Paragraph 9, unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels,
    4. 4.Ziffer 4das Netzbild,
    5. 5.Ziffer 5die Angabe der Genauigkeit der Messpunkte, wobei im Fall der Anwendung von satellitengestützten Messverfahren für den Anschluss an das Festpunktfeld die Restklaffungen in Zentimeter (cm), die Angabe des Maßstabsfaktors in parts per million (ppm) und der verwendete Positionierungsdienst oder das verwendete alternative Verfahren anzuführen sind,
    6. 6.Ziffer 6das arithmetisch nach Punkttypen und Punktnummern geordnete Verzeichnis der Koordinaten im geodätischen Bezugssystem MGI der in die Vermessung einbezogenen
      1. a)Litera aFestpunkte,
      2. b)Litera bMesspunkte,
      3. c)Litera cGrenzpunkte mit den vom Vermessungsamt bekannt gegebenen Punktnummern, den Indikatoren und den vom Planverfasser zugeordneten Klassifizierungen, wobei die Klassifizierung beim einzelnen Punkt oder zusammengefasst in Punktgruppen vorgenommen werden kann,
      4. d)Litera dsonstigen Punkte, wobei bei Gebäuden die vom Vermessungsamt bekannt gegebenen Punktnummern zu verwenden sind und die vom Planverfasser zugeordneten Klassifizierungen angegeben werden können,
    7. 7.Ziffer 7zusätzlich im Verzeichnis gemäß Z 6 die ETRS89-Koordinaten (kartesisch) samt Messdatum im Falle der Verwendung von satellitengestützten Messverfahren für die einbezogenen Festpunkte und für die direkt mit Empfängern für satellitengestützte Verfahren gemessenen Mess-, Grenz- und sonstigen Punkte undzusätzlich im Verzeichnis gemäß Ziffer 6, die ETRS89-Koordinaten (kartesisch) samt Messdatum im Falle der Verwendung von satellitengestützten Messverfahren für die einbezogenen Festpunkte und für die direkt mit Empfängern für satellitengestützte Verfahren gemessenen Mess-, Grenz- und sonstigen Punkte und
    8. 8.Ziffer 8der Hinweis auf angemerkte Geschäftsfälle gemäß § 37 Abs. 1 Z 4 VermG unter Angabe der Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde.der Hinweis auf angemerkte Geschäftsfälle gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, VermG unter Angabe der Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2,Die Flächenausmaße und die Rundungsdifferenzen sind auf ganze Quadratmeter gerundet anzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Die Maßzahlen und die Koordinaten der Punkte im geodätischen Bezugssystem MGI sind in Meter auf die zweite Dezimalstelle gerundet, die kartesischen ETRS89-Koordinaten und die Bestimmungselemente der Kreisbögen auf die dritte Dezimalstelle gerundet anzugeben.
  4. (4)Absatz 4,Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan vorzulegen. Dieser Plan hat in der Gegenüberstellung gemäß Abs. 1 Z 2 nur die Angaben zu der jeweils betroffenen Katastralgemeinde zu enthalten. Werden alle Grenzpunkte in einem gemeinsamen Koordinatenverzeichnis angeführt, so sind diese getrennt je Katastralgemeinde anzugeben. Grenzpunkte auf der Katastralgemeindegrenze sind jedenfalls in allen Plänen anzugeben. Zusätzliche Angaben in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 9, die der Übersichtlichkeit von katastralgemeindeübergreifenden Informationen dienen, sind zulässig.Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan vorzulegen. Dieser Plan hat in der Gegenüberstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nur die Angaben zu der jeweils betroffenen Katastralgemeinde zu enthalten. Werden alle Grenzpunkte in einem gemeinsamen Koordinatenverzeichnis angeführt, so sind diese getrennt je Katastralgemeinde anzugeben. Grenzpunkte auf der Katastralgemeindegrenze sind jedenfalls in allen Plänen anzugeben. Zusätzliche Angaben in der zeichnerischen Darstellung gemäß Paragraph 9,, die der Übersichtlichkeit von katastralgemeindeübergreifenden Informationen dienen, sind zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Soweit die erforderlichen vermessungstechnischen Angaben gemäß Abs. 1 Z 4, 5 und 7 in einem im Geschäftsregister vorhandenen Plan enthalten sind, können diese Angaben unter Verweis auf diesen Plan und die zugehörige Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde entfallen.Soweit die erforderlichen vermessungstechnischen Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 7 in einem im Geschäftsregister vorhandenen Plan enthalten sind, können diese Angaben unter Verweis auf diesen Plan und die zugehörige Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde entfallen.
  6. (6)Absatz 6,Die einer Teilung vorausgehende Vereinigung von Grundstücken ist nicht im Plan darzustellen, sondern vorab gemäß § 12 VermG zu beantragen.Die einer Teilung vorausgehende Vereinigung von Grundstücken ist nicht im Plan darzustellen, sondern vorab gemäß Paragraph 12, VermG zu beantragen.
  7. (7)Absatz 7,Im Falle einer vor der Teilung erforderlichen Flächenberichtigung (Berichtigung eines ursprünglichen Flächenfehlers) ist diese gesondert als eigene Beilage zum Plan zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8,Direkt gemessene ETRS89-Koordinaten von bestehenden oder neuen Grenzpunkten können sich bei einer Transformation in das MGI-System von den ursprünglich im amtlichen System MGI bestimmten Koordinaten um maximal 5 cm in der Lage unterscheiden. Diese ETRS89-Koordinaten dienen zur Dokumentation der originären Messwerte und haben keine rechtliche Verbindlichkeit.

§ 9 VermV 2016 Zeichnerische Darstellung


  1. (1)Absatz eins,Die von der Vermessung betroffenen Grundstücke sind zeichnerisch im Maßstab 1:100, 1:200, 1:250, 1:500, 1:1000, 1:2000 oder 1:5000 darzustellen.

    Diese Darstellung hat zu enthalten:

    1. 1.Ziffer einsden Inhalt der Katastralmappe ohne zwingende Angabe der Benützungsarten bzw. Nutzungen und die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben,
    2. 2.Ziffer 2die abstoßenden Grenzen und die Nummern der angrenzenden Grundstücke,
    3. 3.Ziffer 3die Maßstabsleiste,
    4. 4.Ziffer 4die Angabe der Nordrichtung,
    5. 5.Ziffer 5die Maßzahlen und die gemessenen oder gerechneten Sperrmaße,
    6. 6.Ziffer 6die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern gemäß § 8 Abs. 1 Z 6,die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6,,
    7. 7.Ziffer 7die Bestimmungselemente der Kreisbögen,
    8. 8.Ziffer 8die Bezeichnung der Trennstücke,
    9. 9.Ziffer 9die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 unddie Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 und
    10. 10.Ziffer 10die Darstellung der grenzrelevanten örtlichen Situation (Naturstand).
  2. (2)Absatz 2,Eine Detaildarstellung oder eine weitere zeichnerische Darstellung ist beizubringen, wenn die Deutlichkeit oder Übersichtlichkeit der Darstellung gemäß Abs. 1 nicht gewährleistet ist.Eine Detaildarstellung oder eine weitere zeichnerische Darstellung ist beizubringen, wenn die Deutlichkeit oder Übersichtlichkeit der Darstellung gemäß Absatz eins, nicht gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3,Für die Darstellungen gemäß Abs. 1 und 2 ist der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Zeichenschlüssel zu verwenden.Für die Darstellungen gemäß Absatz eins und 2 ist der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Zeichenschlüssel zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Sind auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zusätzliche Angaben im Plan erforderlich, so können diese in die zeichnerische Darstellung gemäß Abs. 1 aufgenommen werden, sofern die Lesbarkeit und die Eindeutigkeit des Planes nicht beeinträchtigt werden. Sind die Lesbarkeit und Eindeutigkeit nicht gegeben, ist für die zusätzlichen Angaben eine weitere Darstellung erforderlich.Sind auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zusätzliche Angaben im Plan erforderlich, so können diese in die zeichnerische Darstellung gemäß Absatz eins, aufgenommen werden, sofern die Lesbarkeit und die Eindeutigkeit des Planes nicht beeinträchtigt werden. Sind die Lesbarkeit und Eindeutigkeit nicht gegeben, ist für die zusätzlichen Angaben eine weitere Darstellung erforderlich.
  5. (5)Absatz 5,Die Schrift- und Zeichengrößen des Planes sind so zu wählen, dass bei analoger Ausgabe im originalen PDF-Seitenformat des elektronisch erstellten Planes die Lesbarkeit gewährleistet ist und die Schrift- und Zeichengrößen dem Anhang der Vermessungsverordnung (Zeichenschlüssel) entsprechen.

§ 10 VermV 2016 Mappenberichtigung


Bei Plänen über Vermessungen für den im § 52 Z 5 VermG angeführten Zweck (Mappenberichtigung) sind die §§ 8 und 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden: Bei Plänen über Vermessungen für den im Paragraph 52, Ziffer 5, VermG angeführten Zweck (Mappenberichtigung) sind die Paragraphen 8 und 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsanstelle der Gegenüberstellung sind die Grundstücksnummern, die Eigentümer und, sofern das Grundstück zur Gänze vermessen wurde, das bisherige und das neue Flächenausmaß anzuführen;
  2. 2.Ziffer 2in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 9 sind die bisherigen Angaben der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die sich aus der Mappenberichtigung ergebenden Angaben in blauer Farbe ersichtlich zu machen; ungültig werdende Linien und Zeichen sind blau durchzustreichen. Die Einbindung der berichtigten Grenzlinien in den unveränderten Stand der Katastralmappe ist mit der entsprechenden Signatur des Zeichenschlüssels darzustellen.in der zeichnerischen Darstellung gemäß Paragraph 9, sind die bisherigen Angaben der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die sich aus der Mappenberichtigung ergebenden Angaben in blauer Farbe ersichtlich zu machen; ungültig werdende Linien und Zeichen sind blau durchzustreichen. Die Einbindung der berichtigten Grenzlinien in den unveränderten Stand der Katastralmappe ist mit der entsprechenden Signatur des Zeichenschlüssels darzustellen.

§ 11 VermV 2016 Qualitätsverbesserung


  1. (1)Absatz eins,Die Mitteilung einer Qualitätsverbesserung gemäß § 52 Z 7 VermG ist nicht zwingend an die Vorgaben der §§ 8 und 9 gebunden.Die Mitteilung einer Qualitätsverbesserung gemäß Paragraph 52, Ziffer 7, VermG ist nicht zwingend an die Vorgaben der Paragraphen 8 und 9 gebunden.
  2. (2)Absatz 2,Sofern eine Qualitätsverbesserung gemäß § 52 Z 7 VermG in Form eines Planes angezeigt wird, sind die Bestimmungen des § 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 9 die bisherigen Angaben der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die sich aus der Qualitätsverbesserung ergebenden Angaben in violetter Farbe ersichtlich zu machen sind; ungültig werdende Linien und Zeichen sind violett durchzustreichen. Die Einbindung der verbesserten Grenzlinien in den unveränderten Stand der Katastralmappe ist mit der entsprechenden Signatur des Zeichenschlüssels darzustellen.Sofern eine Qualitätsverbesserung gemäß Paragraph 52, Ziffer 7, VermG in Form eines Planes angezeigt wird, sind die Bestimmungen des Paragraph 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der zeichnerischen Darstellung gemäß Paragraph 9, die bisherigen Angaben der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die sich aus der Qualitätsverbesserung ergebenden Angaben in violetter Farbe ersichtlich zu machen sind; ungültig werdende Linien und Zeichen sind violett durchzustreichen. Die Einbindung der verbesserten Grenzlinien in den unveränderten Stand der Katastralmappe ist mit der entsprechenden Signatur des Zeichenschlüssels darzustellen.

§ 12 VermV 2016 Pläne zur Umwandlung in den Grenzkataster


Pläne, die einem Antrag gemäß § 17 Z 1 VermG auf Umwandlung eines Grundstückes gemäß § 18 VermG anzuschließen sind, können auch folgende Angaben in einer zusätzlichen Darstellung enthalten: Pläne, die einem Antrag gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, VermG auf Umwandlung eines Grundstückes gemäß Paragraph 18, VermG anzuschließen sind, können auch folgende Angaben in einer zusätzlichen Darstellung enthalten:

  1. 1.Ziffer einsMitteilungen einer Mappenberichtigung gemäß § 10 oderMitteilungen einer Mappenberichtigung gemäß Paragraph 10, oder
  2. 2.Ziffer 2Mitteilungen einer Qualitätsverbesserung gemäß § 11 Abs. 2.Mitteilungen einer Qualitätsverbesserung gemäß Paragraph 11, Absatz 2,

§ 13 VermV 2016 Beilagen zu Plänen


  1. (1)Absatz eins,Das gemäß § 43 Abs. 6 VermG anzufertigende Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes hat zumindest zu enthalten:Das gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG anzufertigende Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes hat zumindest zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsOrt und Datum,
    2. 2.Ziffer 2Verhandlungsleiter (bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und Ziviltechnikergesellschaften kann der Verhandlungsleiter nur ein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen mit aufrechter Befugnis sein), Namen und Adressen der anwesenden Eigentümer und allfälliger Vertreter und sonst beigezogener Personen,
    3. 3.Ziffer 3Behelfe, die vom Planverfasser bei der Grenzfestlegung vorgehalten wurden,
    4. 4.Ziffer 4Darstellung oder Beschreibung des festgelegten Grenzverlaufes, wobei die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte anzuführen ist,
    5. 5.Ziffer 5Begründete Erklärung der Eigentümer, dass sie eine Kennzeichnung am Grenzpunkt nicht wünschen und daher die Kennzeichnung indirekt erfolgt bzw. bei abstoßenden Grenzen keine Festlegung oder Kennzeichnung erfolgt,
    6. 6.Ziffer 6Unterschriften (Zustimmungserklärungen) der anwesenden Eigentümer oder deren Vertreter zum festgelegten Grenzverlauf gemäß § 43 Abs. 6 VermG (bei juristischen Personen unter leserlicher Beifügung von Namen und Funktion), weitere Verhandlungen und Ergänzungen grenzrelevanter Inhalte sind nachvollziehbar zu dokumentieren und neuerlich von den betroffenen Eigentümern zu unterfertigen. Nachträglich eingeholte Zustimmungserklärungen sind unter Anführung des Datums der Unterschriftenleistung eindeutig zu kennzeichnen.Unterschriften (Zustimmungserklärungen) der anwesenden Eigentümer oder deren Vertreter zum festgelegten Grenzverlauf gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG (bei juristischen Personen unter leserlicher Beifügung von Namen und Funktion), weitere Verhandlungen und Ergänzungen grenzrelevanter Inhalte sind nachvollziehbar zu dokumentieren und neuerlich von den betroffenen Eigentümern zu unterfertigen. Nachträglich eingeholte Zustimmungserklärungen sind unter Anführung des Datums der Unterschriftenleistung eindeutig zu kennzeichnen.
    7. 7.Ziffer 7Erklärung des Planverfassers gemäß § 43 Abs. 6 VermG über die nicht zu erlangenden Zustimmungserklärungen unter Anführung von Name und Adresse undErklärung des Planverfassers gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG über die nicht zu erlangenden Zustimmungserklärungen unter Anführung von Name und Adresse und
    8. 8.Ziffer 8Beurkundung des Protokolls.
  2. (2)Absatz 2,Im Falle der Mappenberichtigung hat das Protokoll neben den in Abs. 1 angeführten Bestandteilen überdies die Erklärung der Eigentümer gemäß § 43 Abs. 6 VermG zu enthalten.Im Falle der Mappenberichtigung hat das Protokoll neben den in Absatz eins, angeführten Bestandteilen überdies die Erklärung der Eigentümer gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Liegt im Technischen Operat die Zustimmung zu einem identen Grenzverlauf (Zustimmungserklärung oder Protokoll) bereits vor, so kann im Protokoll eines Folgeplanes auf diese Zustimmung unter Anführung der Geschäftsfallnummer (Veränderungshinweis) der Vermessungsbehörde verwiesen werden, sofern sich die Eigentumsverhältnisse seit der ursprünglichen Zustimmungserklärung nicht geändert haben.
  4. (4)Absatz 4,Das Koordinatenverzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 und Z 7 ist auch als Koordinatendatei beizustellen.Das Koordinatenverzeichnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 7, ist auch als Koordinatendatei beizustellen.
  5. (5)Absatz 5,Eine Flächenberichtigung gemäß § 8 Abs. 7 ist dem Plan als Beilage anzuschließen.Eine Flächenberichtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 7, ist dem Plan als Beilage anzuschließen.
  6. (6)Absatz 6,Die Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 VermG kann dem Plan als Beilage angeschlossen werden.Die Erklärung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, VermG kann dem Plan als Beilage angeschlossen werden.

§ 14 VermV 2016 Sonderbestimmungen für Pläne der Agrarbehörden


  1. (1)Absatz eins,Bei Plänen, die als Behelfe zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuchs und des Katasters in Verfahren der Agrarbehörden in Angelegenheiten der Bodenreform verfasst werden, sind die §§ 8 bis 11 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 anzuwenden.Bei Plänen, die als Behelfe zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuchs und des Katasters in Verfahren der Agrarbehörden in Angelegenheiten der Bodenreform verfasst werden, sind die Paragraphen 8 bis 11 nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Anstelle der im § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Angaben sind den Plänen anzuschließen:Anstelle der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Angaben sind den Plänen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdas arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des Standes nach der Vermessung (agrarisches Grundstücksverzeichnis) mit Angabe der Flächenausmaße der Grundstücke und der Einlagezahlen,
    2. 2.Ziffer 2das arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des Standes vor der Vermessung, die durch das Verfahren geändert (Teilungen am Umfang) oder gelöscht werden, und
    3. 3.Ziffer 3eine Abschrift der Darstellung des Verfahrensganges und der für die Neuordnung wesentlichen vermessungstechnischen Verhältnisse.
  3. (3)Absatz 3,Das Verzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 ist dem Plan als gesonderte Beilage anzuschließen.Das Verzeichnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, ist dem Plan als gesonderte Beilage anzuschließen.
  4. (4)Absatz 4,Die zeichnerische Darstellung gemäß § 9 hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in der die Begrenzung des in die Vermessung einbezogenen Gebietes ersichtlich zu machen ist. Eine weitere zeichnerische Darstellung hat die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben in schwarzer Farbe inklusive der grenzrelevanten örtlichen Situation (Naturstand) und die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 zu enthalten.Die zeichnerische Darstellung gemäß Paragraph 9, hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in der die Begrenzung des in die Vermessung einbezogenen Gebietes ersichtlich zu machen ist. Eine weitere zeichnerische Darstellung hat die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben in schwarzer Farbe inklusive der grenzrelevanten örtlichen Situation (Naturstand) und die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5,Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und die zeichnerische Darstellung des Standes nach der Vermessung sowie das Verzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 sind in digitaler Form zu übermitteln. Die nähere Beschreibung der zulässigen Formate sowie nähere technische Festlegungen werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht.Die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 und die zeichnerische Darstellung des Standes nach der Vermessung sowie das Verzeichnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, sind in digitaler Form zu übermitteln. Die nähere Beschreibung der zulässigen Formate sowie nähere technische Festlegungen werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht.

§ 15 VermV 2016 Sonderbestimmungen für Pläne in Gebieten mit Bodenbewegungen


Bei Plänen gemäß § 32a VermG sind die §§ 8 und 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden: Bei Plänen gemäß Paragraph 32 a, VermG sind die Paragraphen 8 und 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsZur Sicherstellung der Nachbarschaftsbeziehung der Grundstücke ist zusätzlich eine ausreichende Anzahl an Grenzpunkten und sonstigen Punkten der umliegenden Grundstücke einzubeziehen, deren Kennzeichnung seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist.
  2. 2.Ziffer 2Befinden sich unter den vier nächstgelegenen Festpunkten solche mit dem Punkthinweis „R“ gemäß § 1 Z 16 lit. a oder Festpunkte mit vermuteter Bodenbewegung, so sind mindestens zwei davon als Kontrollpunkte zur Dokumentation der Bodenbewegung mitzumessen. In diesem Fall ist für den Anschluss an das Festpunktfeld gemäß § 3 das Vermessungsgebiet so weit auszudehnen, bis die erforderliche Anzahl stabiler Festpunkte gemäß § 1 Z 5 lit. a erreicht ist.Befinden sich unter den vier nächstgelegenen Festpunkten solche mit dem Punkthinweis „R“ gemäß Paragraph eins, Ziffer 16, Litera a, oder Festpunkte mit vermuteter Bodenbewegung, so sind mindestens zwei davon als Kontrollpunkte zur Dokumentation der Bodenbewegung mitzumessen. In diesem Fall ist für den Anschluss an das Festpunktfeld gemäß Paragraph 3, das Vermessungsgebiet so weit auszudehnen, bis die erforderliche Anzahl stabiler Festpunkte gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a, erreicht ist.
  3. 3.Ziffer 3Zusätzlich zu den Angaben gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 sind die ETRS89-Koordinaten für alle mit satellitengestützten Verfahren gemessenen Fest-, Mess-, Grenz- und sonstigen Punkte anzugeben.Zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, sind die ETRS89-Koordinaten für alle mit satellitengestützten Verfahren gemessenen Fest-, Mess-, Grenz- und sonstigen Punkte anzugeben.
  4. 4.Ziffer 4Eine Gegenüberstellung der Koordinaten der Grenzpunkte und sonstigen Punkte des Katasterstandes zu den aktuell bestimmten Koordinaten der Grenzpunkte und sonstigen Punkte in der Natur ist jeweils im geodätischen Bezugssystem MGI anzuschließen.
  5. 5.Ziffer 5Die zeichnerische Darstellung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in die die neu entstehenden Grenzen einzupassen sind.Die zeichnerische Darstellung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in die die neu entstehenden Grenzen einzupassen sind.
  6. 6.Ziffer 6Eine weitere zeichnerische Darstellung hat den Stand in der Natur und die der aktuellen Vermessung entsprechenden Angaben im System der Landesvermessung zu enthalten.

§ 15a VermV 2016 Sonderbestimmungen für Anbringen mit strukturierten Dokumenten


Für die Erstellung und Einbringung von strukturierten Dokumenten sind die §§ 8, 13 und 14 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden: Für die Erstellung und Einbringung von strukturierten Dokumenten sind die Paragraphen 8, 13 und 14 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsIn der Gegenüberstellung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und in der Flächenberichtigung gemäß § 8 Abs. 7 ist zusätzlich für jedes Grundstück der Anmerkungsgrund gemäß § 1 Z 24 anzuführen.In der Gegenüberstellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und in der Flächenberichtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 7, ist zusätzlich für jedes Grundstück der Anmerkungsgrund gemäß Paragraph eins, Ziffer 24, anzuführen.
  2. 2.Ziffer 2Im Koordinatenverzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 ist für jeden Punkt der Punkttyp gemäß § 1 Z 25 anzuführen.Im Koordinatenverzeichnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, ist für jeden Punkt der Punkttyp gemäß Paragraph eins, Ziffer 25, anzuführen.
  3. 3.Ziffer 3Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan zu erstellen. Abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 4 hat dieser Plan im Koordinatenverzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 nur jene Angaben für die Grenzpunkte und die sonstigen Punkte zu enthalten, die sich auf die Katastralgemeinde inklusive der Grenzpunkte und der sonstigen Punkte an der Katastralgemeindegrenze beziehen.Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan zu erstellen. Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4, hat dieser Plan im Koordinatenverzeichnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, nur jene Angaben für die Grenzpunkte und die sonstigen Punkte zu enthalten, die sich auf die Katastralgemeinde inklusive der Grenzpunkte und der sonstigen Punkte an der Katastralgemeindegrenze beziehen.
  4. 4.Ziffer 4Die Vorlage des Koordinatenverzeichnisses als eigene Beilage gemäß § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 in Verbindung mit § 20 entfällt.Die Vorlage des Koordinatenverzeichnisses als eigene Beilage gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 20, entfällt.
  5. 5.Ziffer 5Bei Eingaben an die Vermessungsbehörde nach dieser Sonderbestimmung müssen folgende Urkunden, sofern sie für den jeweiligen Geschäftsfall relevant sind, als strukturierte Dokumente übermittelt werden:
    1. a)Litera ader Antrag, gegebenenfalls mit Verweis auf die Bevollmächtigung
    2. b)Litera bder Plan
    3. c)Litera cdie Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 VermGdie Erklärung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, VermG
    4. d)Litera ddie Mitteilung zur Flächenberichtigung gemäß § 8 Abs. 7die Mitteilung zur Flächenberichtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 7
    5. e)Litera eweitere Dokumente der Agrarbehörden gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 3.weitere Dokumente der Agrarbehörden gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 3,

§ 16 VermV 2016 Änderung von Plänen


Sind in einem Plan oder in einer zugehörigen Beilage Änderungen oder Ergänzungen erforderlich, so ist dieser Plan oder die Beilage bei Wiedervorlage jeweils in verbesserter Form zur Gänze als neue Version mit neuem Ausfertigungsdatum und allenfalls versionierter Geschäftszahl entsprechend der technischen Beschreibung gemäß § 20 neu einzubringen. Sind in einem Plan oder in einer zugehörigen Beilage Änderungen oder Ergänzungen erforderlich, so ist dieser Plan oder die Beilage bei Wiedervorlage jeweils in verbesserter Form zur Gänze als neue Version mit neuem Ausfertigungsdatum und allenfalls versionierter Geschäftszahl entsprechend der technischen Beschreibung gemäß Paragraph 20, neu einzubringen.

§ 17 VermV 2016 Bestimmungen über die zulässigen Formate und die technischen Anforderungen für die automationsunterstützte Einbringung von Plänen


Automationsunterstützte Einbringung von Urkunden

Anbringen auf Durchführung von Amtshandlungen sowie zugehörige Urkunden (Pläne, Beilagen zu Plänen gemäß § 13), die von Vermessungsbefugten gestellt werden, sind in automationsunterstützter Form einzubringen. Wählt der Vermessungsbefugte die automationsunterstützte Einbringung unter Verwendung strukturierter Dokumente, so sind die Sonderbestimmungen des § 15a einzuhalten. Anbringen auf Durchführung von Amtshandlungen sowie zugehörige Urkunden (Pläne, Beilagen zu Plänen gemäß Paragraph 13,), die von Vermessungsbefugten gestellt werden, sind in automationsunterstützter Form einzubringen. Wählt der Vermessungsbefugte die automationsunterstützte Einbringung unter Verwendung strukturierter Dokumente, so sind die Sonderbestimmungen des Paragraph 15 a, einzuhalten.

§ 18 VermV 2016 Form der Übermittlung


  1. (1)Absatz eins,Die automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen und zugehörigen Urkunden hat ausschließlich durch elektronische Datenübertragung unter Verwendung des Webformulars, welches auf der Internetseite „www.bev.gv.at“ zur Verfügung gestellt wird, oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten über eine vom BEV zur Verfügung gestellte Systemschnittstelle zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,In einem Urkundenarchiv gemäß § 91c des Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896 in der jeweils geltenden Fassung, gespeicherte elektronische Urkunden sind der Vermessungsbehörde entweder in ihrer mit der Archivsignatur oder Amtssignatur versehenen Version als Anhang zum Anbringen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifikationsbegriffes, der den unmittelbaren Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherten einzelnen Urkunden ermöglicht, zu übermitteln.In einem Urkundenarchiv gemäß Paragraph 91 c, des Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217 aus 1896, in der jeweils geltenden Fassung, gespeicherte elektronische Urkunden sind der Vermessungsbehörde entweder in ihrer mit der Archivsignatur oder Amtssignatur versehenen Version als Anhang zum Anbringen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifikationsbegriffes, der den unmittelbaren Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherten einzelnen Urkunden ermöglicht, zu übermitteln.

§ 19 VermV 2016 Identifizierung


Zur Sicherstellung der Identität der Einbringer haben sich diese im Portal des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen unter „www.bev.gv.at“ zu registrieren.

§ 20 VermV 2016 Technische Bedingungen


Urkunden dürfen ausschließlich im Format PDF und Signaturen ausschließlich im Format XML-DSig übermittelt werden. Die Koordinatendatei gemäß § 13 Abs. 4 ist als formatiertes Textdokument einzubringen. Die technische Spezifikation der Schnittstellen gemäß § 18 Abs. 2 und nähere Beschreibungen der zulässigen Formate und Signaturen sowie nähere technische Festlegungen bezüglich Anträge und Urkunden werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht. Urkunden dürfen ausschließlich im Format PDF und Signaturen ausschließlich im Format XML-DSig übermittelt werden. Die Koordinatendatei gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ist als formatiertes Textdokument einzubringen. Die technische Spezifikation der Schnittstellen gemäß Paragraph 18, Absatz 2 und nähere Beschreibungen der zulässigen Formate und Signaturen sowie nähere technische Festlegungen bezüglich Anträge und Urkunden werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht.

§ 21 VermV 2016 Schluss- und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2010 – VermV) BGBl. II Nr. 115/2010 in der Fassung BGBl II Nr. 241/2010 außer Kraft.Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2010 – VermV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2010, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 treten die § 1 Z 16 lit. a, § 3 Abs. 5 und § 15 mit 31. März 2017 in Kraft.Abweichend von Absatz eins, treten die Paragraph eins, Ziffer 16, Litera a,, Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 15, mit 31. März 2017 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Pläne, die auf Grund der Bestimmungen der Vermessungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 115/2010, erstellt worden sind, dürfen bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingebracht werden, wobei die Einbringung gemäß den Bestimmungen des § 18 zu erfolgen hat.Pläne, die auf Grund der Bestimmungen der Vermessungsverordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010,, erstellt worden sind, dürfen bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingebracht werden, wobei die Einbringung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 18, zu erfolgen hat.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Z 18 und 24 bis 26, § 3 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, § 8 Abs. 1 Z 6, § 8 Abs. 3 und 8, § 15a, § 17, § 18 Abs. 1 und § 20 sowie der Anhang zur Vermessungsverordnung 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 18 und 24 bis 26, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 8, Absatz 3 und 8, Paragraph 15 a,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 20, sowie der Anhang zur Vermessungsverordnung 2016 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2018, treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 VermV 2016


(Anm.: Anhang als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anhang als PDF dokumentiert)

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