Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen
(1)Absatz eins,Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufen. Mathematisch definierte Kurven sind durch bestanschmiegende Kreisbögen anzunähern.
(2)Absatz 2,Grenzpunkte sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen durch
1.Ziffer einsGrenzsteine,
2.Ziffer 2Metallrohre,
3.Ziffer 3Kunststoff- oder Metallmarken,
4.Ziffer 4Grenzbolzen und Grenznägel oder
5.Ziffer 5Kreuze oder Lochmarken in Fels oder Mauerwerk.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Die Kennzeichnung kann indirekt erfolgen, wenn
1.Ziffer einsder Grenzpunkt innerhalb einer Verkehrsfläche liegt,
2.Ziffer 2der Grenzpunkt im Verlauf einer Staatsgrenze liegt,
3.Ziffer 3der Grenzpunkt nicht zugänglich ist,
4.Ziffer 4die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nicht zulassen oderdie örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, nicht zulassen oder
5.Ziffer 5auf begründeten Wunsch aller betroffenen Eigentümer nicht direkt gekennzeichnet werden soll.
(4)Absatz 4,Die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Hausecken, Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen) ersichtlich sind, wobei zur besseren Kenntlichmachung zusätzlich Farbmarken angebracht werden können.Die Kennzeichnung gemäß Absatz 2, kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Hausecken, Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen) ersichtlich sind, wobei zur besseren Kenntlichmachung zusätzlich Farbmarken angebracht werden können.
(5)Absatz 5,Die Festlegung und Kennzeichnung der Grenzpunkte abstoßender Grundstücksgrenzen, die koordinativ noch nicht festgelegt sind, kann entlang einer Geraden entfallen, sofern die Eigentümer dies ausdrücklich wünschen. Dazu muss die Festlegung der Grenze als Gerade im Protokoll gemäß § 13 mit der Unterschrift der Eigentümer dokumentiert sein. Sind die Grenzpunkte bereits koordinativ bestimmt, ist § 5 anzuwenden.Die Festlegung und Kennzeichnung der Grenzpunkte abstoßender Grundstücksgrenzen, die koordinativ noch nicht festgelegt sind, kann entlang einer Geraden entfallen, sofern die Eigentümer dies ausdrücklich wünschen. Dazu muss die Festlegung der Grenze als Gerade im Protokoll gemäß Paragraph 13, mit der Unterschrift der Eigentümer dokumentiert sein. Sind die Grenzpunkte bereits koordinativ bestimmt, ist Paragraph 5, anzuwenden.
In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
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