§ 8 VermV 2016 Bestimmungen über Pläne

VermV 2016 - Vermessungsverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
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  1. (1)Absatz eins,Pläne über Vermessungen für die im § 34 VermG genannten Zwecke haben die in § 37 VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören:Pläne über Vermessungen für die im Paragraph 34, VermG genannten Zwecke haben die in Paragraph 37, VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde,
    2. 2.Ziffer 2in der Gegenüberstellung
      1. a)Litera adie Grundstücksnummern inklusive Hinweis „G“, wenn das Grundstück bereits im Grenzkataster eingetragen ist,
      2. b)Litera bdie Zahlen der Grundbuchseinlagen,
      3. c)Litera cdie Flächenausmaße der Grundstücke und der Trennstücke, sowie allfällige Rundungsdifferenzen,
      4. d)Litera dim Falle der Erhebung gemäß § 4 Abs. 3 die Benützungsarten und gegebenenfalls die Nutzungen und deren Flächenausmaße,im Falle der Erhebung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, die Benützungsarten und gegebenenfalls die Nutzungen und deren Flächenausmaße,
      5. e)Litera edie Flächensummen,
      6. f)Litera fbei Teilungen auch die mit Nummern bezeichneten Trennstücke,
      7. g)Litera gdie Angaben zur Flächenermittlung gemäß § 7:die Angaben zur Flächenermittlung gemäß Paragraph 7 :Katasterstand: „o“ oder „(leer)“Trennstück: „o“, „g“ oder „R“Neuer Stand: „o“, „g“, „R“ oder „Ro“,
      8. h)Litera hdie Namen der Eigentümer zum Zeitpunkt der Festlegung des Grenzverlaufes,
    3. 3.Ziffer 3die zeichnerische Darstellung gemäß § 9 unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels,die zeichnerische Darstellung gemäß Paragraph 9, unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels,
    4. 4.Ziffer 4das Netzbild,
    5. 5.Ziffer 5die Angabe der Genauigkeit der Messpunkte, wobei im Fall der Anwendung von satellitengestützten Messverfahren für den Anschluss an das Festpunktfeld die Restklaffungen in Zentimeter (cm), die Angabe des Maßstabsfaktors in parts per million (ppm) und der verwendete Positionierungsdienst oder das verwendete alternative Verfahren anzuführen sind,
    6. 6.Ziffer 6das arithmetisch nach Punkttypen und Punktnummern geordnete Verzeichnis der Koordinaten im geodätischen Bezugssystem MGI der in die Vermessung einbezogenen
      1. a)Litera aFestpunkte,
      2. b)Litera bMesspunkte,
      3. c)Litera cGrenzpunkte mit den vom Vermessungsamt bekannt gegebenen Punktnummern, den Indikatoren und den vom Planverfasser zugeordneten Klassifizierungen, wobei die Klassifizierung beim einzelnen Punkt oder zusammengefasst in Punktgruppen vorgenommen werden kann,
      4. d)Litera dsonstigen Punkte, wobei bei Gebäuden die vom Vermessungsamt bekannt gegebenen Punktnummern zu verwenden sind und die vom Planverfasser zugeordneten Klassifizierungen angegeben werden können,
    7. 7.Ziffer 7zusätzlich im Verzeichnis gemäß Z 6 die ETRS89-Koordinaten (kartesisch) samt Messdatum im Falle der Verwendung von satellitengestützten Messverfahren für die einbezogenen Festpunkte und für die direkt mit Empfängern für satellitengestützte Verfahren gemessenen Mess-, Grenz- und sonstigen Punkte undzusätzlich im Verzeichnis gemäß Ziffer 6, die ETRS89-Koordinaten (kartesisch) samt Messdatum im Falle der Verwendung von satellitengestützten Messverfahren für die einbezogenen Festpunkte und für die direkt mit Empfängern für satellitengestützte Verfahren gemessenen Mess-, Grenz- und sonstigen Punkte und
    8. 8.Ziffer 8der Hinweis auf angemerkte Geschäftsfälle gemäß § 37 Abs. 1 Z 4 VermG unter Angabe der Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde.der Hinweis auf angemerkte Geschäftsfälle gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, VermG unter Angabe der Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2,Die Flächenausmaße und die Rundungsdifferenzen sind auf ganze Quadratmeter gerundet anzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Die Maßzahlen und die Koordinaten der Punkte im geodätischen Bezugssystem MGI sind in Meter auf die zweite Dezimalstelle gerundet, die kartesischen ETRS89-Koordinaten und die Bestimmungselemente der Kreisbögen auf die dritte Dezimalstelle gerundet anzugeben.
  4. (4)Absatz 4,Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan vorzulegen. Dieser Plan hat in der Gegenüberstellung gemäß Abs. 1 Z 2 nur die Angaben zu der jeweils betroffenen Katastralgemeinde zu enthalten. Werden alle Grenzpunkte in einem gemeinsamen Koordinatenverzeichnis angeführt, so sind diese getrennt je Katastralgemeinde anzugeben. Grenzpunkte auf der Katastralgemeindegrenze sind jedenfalls in allen Plänen anzugeben. Zusätzliche Angaben in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 9, die der Übersichtlichkeit von katastralgemeindeübergreifenden Informationen dienen, sind zulässig.Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan vorzulegen. Dieser Plan hat in der Gegenüberstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nur die Angaben zu der jeweils betroffenen Katastralgemeinde zu enthalten. Werden alle Grenzpunkte in einem gemeinsamen Koordinatenverzeichnis angeführt, so sind diese getrennt je Katastralgemeinde anzugeben. Grenzpunkte auf der Katastralgemeindegrenze sind jedenfalls in allen Plänen anzugeben. Zusätzliche Angaben in der zeichnerischen Darstellung gemäß Paragraph 9,, die der Übersichtlichkeit von katastralgemeindeübergreifenden Informationen dienen, sind zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Soweit die erforderlichen vermessungstechnischen Angaben gemäß Abs. 1 Z 4, 5 und 7 in einem im Geschäftsregister vorhandenen Plan enthalten sind, können diese Angaben unter Verweis auf diesen Plan und die zugehörige Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde entfallen.Soweit die erforderlichen vermessungstechnischen Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 7 in einem im Geschäftsregister vorhandenen Plan enthalten sind, können diese Angaben unter Verweis auf diesen Plan und die zugehörige Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde entfallen.
  6. (6)Absatz 6,Die einer Teilung vorausgehende Vereinigung von Grundstücken ist nicht im Plan darzustellen, sondern vorab gemäß § 12 VermG zu beantragen.Die einer Teilung vorausgehende Vereinigung von Grundstücken ist nicht im Plan darzustellen, sondern vorab gemäß Paragraph 12, VermG zu beantragen.
  7. (7)Absatz 7,Im Falle einer vor der Teilung erforderlichen Flächenberichtigung (Berichtigung eines ursprünglichen Flächenfehlers) ist diese gesondert als eigene Beilage zum Plan zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8,Direkt gemessene ETRS89-Koordinaten von bestehenden oder neuen Grenzpunkten können sich bei einer Transformation in das MGI-System von den ursprünglich im amtlichen System MGI bestimmten Koordinaten um maximal 5 cm in der Lage unterscheiden. Diese ETRS89-Koordinaten dienen zur Dokumentation der originären Messwerte und haben keine rechtliche Verbindlichkeit.
In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
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