§ 16 VermV 2016 Änderung von Plänen

VermV 2016 - Vermessungsverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Sind in einem Plan oder in einer zugehörigen Beilage Änderungen oder Ergänzungen erforderlich, so ist dieser Plan oder die Beilage bei Wiedervorlage jeweils in verbesserter Form zur Gänze als neue Version mit neuem Ausfertigungsdatum und allenfalls versionierter Geschäftszahl entsprechend der technischen Beschreibung gemäß § 20 neu einzubringen. Sind in einem Plan oder in einer zugehörigen Beilage Änderungen oder Ergänzungen erforderlich, so ist dieser Plan oder die Beilage bei Wiedervorlage jeweils in verbesserter Form zur Gänze als neue Version mit neuem Ausfertigungsdatum und allenfalls versionierter Geschäftszahl entsprechend der technischen Beschreibung gemäß Paragraph 20, neu einzubringen.

In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
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