Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die von der Vermessung betroffenen Grundstücke sind zeichnerisch im Maßstab 1:100, 1:200, 1:250, 1:500, 1:1000, 1:2000 oder 1:5000 darzustellen.
Diese Darstellung hat zu enthalten:
1.Ziffer einsden Inhalt der Katastralmappe ohne zwingende Angabe der Benützungsarten bzw. Nutzungen und die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben,
2.Ziffer 2die abstoßenden Grenzen und die Nummern der angrenzenden Grundstücke,
3.Ziffer 3die Maßstabsleiste,
4.Ziffer 4die Angabe der Nordrichtung,
5.Ziffer 5die Maßzahlen und die gemessenen oder gerechneten Sperrmaße,
6.Ziffer 6die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern gemäß § 8 Abs. 1 Z 6,die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6,,
7.Ziffer 7die Bestimmungselemente der Kreisbögen,
8.Ziffer 8die Bezeichnung der Trennstücke,
9.Ziffer 9die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 unddie Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 und
10.Ziffer 10die Darstellung der grenzrelevanten örtlichen Situation (Naturstand).
(2)Absatz 2,Eine Detaildarstellung oder eine weitere zeichnerische Darstellung ist beizubringen, wenn die Deutlichkeit oder Übersichtlichkeit der Darstellung gemäß Abs. 1 nicht gewährleistet ist.Eine Detaildarstellung oder eine weitere zeichnerische Darstellung ist beizubringen, wenn die Deutlichkeit oder Übersichtlichkeit der Darstellung gemäß Absatz eins, nicht gewährleistet ist.
(3)Absatz 3,Für die Darstellungen gemäß Abs. 1 und 2 ist der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Zeichenschlüssel zu verwenden.Für die Darstellungen gemäß Absatz eins und 2 ist der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Zeichenschlüssel zu verwenden.
(4)Absatz 4,Sind auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zusätzliche Angaben im Plan erforderlich, so können diese in die zeichnerische Darstellung gemäß Abs. 1 aufgenommen werden, sofern die Lesbarkeit und die Eindeutigkeit des Planes nicht beeinträchtigt werden. Sind die Lesbarkeit und Eindeutigkeit nicht gegeben, ist für die zusätzlichen Angaben eine weitere Darstellung erforderlich.Sind auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zusätzliche Angaben im Plan erforderlich, so können diese in die zeichnerische Darstellung gemäß Absatz eins, aufgenommen werden, sofern die Lesbarkeit und die Eindeutigkeit des Planes nicht beeinträchtigt werden. Sind die Lesbarkeit und Eindeutigkeit nicht gegeben, ist für die zusätzlichen Angaben eine weitere Darstellung erforderlich.
(5)Absatz 5,Die Schrift- und Zeichengrößen des Planes sind so zu wählen, dass bei analoger Ausgabe im originalen PDF-Seitenformat des elektronisch erstellten Planes die Lesbarkeit gewährleistet ist und die Schrift- und Zeichengrößen dem Anhang der Vermessungsverordnung (Zeichenschlüssel) entsprechen.
In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
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