Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Flächenausmaße der Trennstücke sind aus den Koordinaten der Grenzpunkte, sonst grafisch zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Die Flächenausmaße der zur Gänze vermessenen Grundstücke sind aus den Koordinaten der Grenzpunkte zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Die Flächen von Grundstücken, welche nicht zur Gänze vermessen worden sind, können durch Addition bzw. Subtraktion der Flächenausmaße der Trennstücke ermittelt werden.
(4)Absatz 4,Flächen von Restgrundstücken können grafisch ermittelt werden.
(5)Absatz 5,Angaben zur Flächenermittlung sind: o = aus Koordinaten der vermessenen oder übernommenen Grenzpunkte und der gerechneten Schnittpunkte ermittelte Fläche Ro = ursprünglich aus Koordinaten oder Maßzahlen gerechnete Grundstücksfläche, die durch Addition oder Subtraktion von Flächen gemäß Abs. 3 verändert wird Ro = ursprünglich aus Koordinaten oder Maßzahlen gerechnete Grundstücksfläche, die durch Addition oder Subtraktion von Flächen gemäß Absatz 3, verändert wird R = Restfläche g = grafisch ermittelte Fläche.Erfolgt keine Angabe (Feld in der Gegenüberstellung bleibt leer), dann bedeutet das, dass die Fläche aus dem Kataster übernommen wurde.
In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
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