Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Alle betroffenen oder neu entstehenden Grundstücke sind zur Gänze zu vermessen.
(2)Absatz 2,Ausgenommen sind
1.Ziffer einsGrundstücke, bei denen mindestens ein Grenzpunkt von der neu entstehenden Grenze mehr als 50 m entfernt ist,
2.Ziffer 2Grundstücke, denen Trennstücke zugeschrieben werden, und deren Ausgangsfläche sich dadurch um weniger als 50 % vergrößert,
3.Ziffer 3Grundstücke, von denen Trennstücke ohne gleichzeitige Zuschreibungen abgeschrieben werden (Restgrundstücke),
4.Ziffer 4Grundstücke, die bereits im Grenzkataster einverleibt sind.
(3)Absatz 3,Auf den zur Gänze vermessenen Grundstücken sind jedenfalls die Gebäude gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung (BANU-V), BGBl. II Nr. 116/2010 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2010, zu vermessen. Die Verpflichtung zur Erhebung weiterer Benützungsarten oder Nutzungen, die auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen besteht, bleibt unberührt.Auf den zur Gänze vermessenen Grundstücken sind jedenfalls die Gebäude gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung (BANU-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2010,, zu vermessen. Die Verpflichtung zur Erhebung weiterer Benützungsarten oder Nutzungen, die auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen besteht, bleibt unberührt.
(4)Absatz 4,Auf Grenzvermessungen für die in den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Zwecke finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.Auf Grenzvermessungen für die in den Paragraphen 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Zwecke finden die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 keine Anwendung.
In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
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