§ 18 VermV 2016 Form der Übermittlung

VermV 2016 - Vermessungsverordnung 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen und zugehörigen Urkunden hat ausschließlich durch elektronische Datenübertragung unter Verwendung des Webformulars, welches auf der Internetseite „www.bev.gv.at“ zur Verfügung gestellt wird, oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten über eine vom BEV zur Verfügung gestellte Systemschnittstelle zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,In einem Urkundenarchiv gemäß § 91c des Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896 in der jeweils geltenden Fassung, gespeicherte elektronische Urkunden sind der Vermessungsbehörde entweder in ihrer mit der Archivsignatur oder Amtssignatur versehenen Version als Anhang zum Anbringen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifikationsbegriffes, der den unmittelbaren Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherten einzelnen Urkunden ermöglicht, zu übermitteln.In einem Urkundenarchiv gemäß Paragraph 91 c, des Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217 aus 1896, in der jeweils geltenden Fassung, gespeicherte elektronische Urkunden sind der Vermessungsbehörde entweder in ihrer mit der Archivsignatur oder Amtssignatur versehenen Version als Anhang zum Anbringen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifikationsbegriffes, der den unmittelbaren Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherten einzelnen Urkunden ermöglicht, zu übermitteln.
In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 VermV 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 VermV 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 VermV 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 VermV 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 VermV 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 VermV 2016
§ 19 VermV 2016