§ 18 VermV 2016 Form der Übermittlung

Vermessungsverordnung 2016

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen und zugehörigen Urkunden hat ausschließlich durch strukturierteelektronische Datenübertragung unter Verwendung des Webformulars, welches auf der Internetseite „www.bev.gv.at“ zur Verfügung gestellt wird, oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten über eine vom BEV zur Verfügung gestellte Systemschnittstelle zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,In einem Urkundenarchiv gemäß § 91c des Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896 in der jeweils geltenden Fassung, gespeicherte elektronische Urkunden sind der Vermessungsbehörde entweder in ihrer mit der Archivsignatur oder Amtssignatur versehenen Version als Anhang zum Anbringen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifikationsbegriffes, der den unmittelbaren Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherten einzelnen Urkunden ermöglicht, zu übermitteln.In einem Urkundenarchiv gemäß Paragraph 91 c, des Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217 aus 1896, in der jeweils geltenden Fassung, gespeicherte elektronische Urkunden sind der Vermessungsbehörde entweder in ihrer mit der Archivsignatur oder Amtssignatur versehenen Version als Anhang zum Anbringen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifikationsbegriffes, der den unmittelbaren Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherten einzelnen Urkunden ermöglicht, zu übermitteln.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 01.12.2016 bis 30.09.2018
  1. (1)Absatz eins,Die automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen und zugehörigen Urkunden hat ausschließlich durch strukturierteelektronische Datenübertragung unter Verwendung des Webformulars, welches auf der Internetseite „www.bev.gv.at“ zur Verfügung gestellt wird, oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten über eine vom BEV zur Verfügung gestellte Systemschnittstelle zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,In einem Urkundenarchiv gemäß § 91c des Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896 in der jeweils geltenden Fassung, gespeicherte elektronische Urkunden sind der Vermessungsbehörde entweder in ihrer mit der Archivsignatur oder Amtssignatur versehenen Version als Anhang zum Anbringen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifikationsbegriffes, der den unmittelbaren Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherten einzelnen Urkunden ermöglicht, zu übermitteln.In einem Urkundenarchiv gemäß Paragraph 91 c, des Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217 aus 1896, in der jeweils geltenden Fassung, gespeicherte elektronische Urkunden sind der Vermessungsbehörde entweder in ihrer mit der Archivsignatur oder Amtssignatur versehenen Version als Anhang zum Anbringen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifikationsbegriffes, der den unmittelbaren Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherten einzelnen Urkunden ermöglicht, zu übermitteln.

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