§ 6 USP-NuBeV Benutzerin/Benutzer

USP-NuBeV - USP-Nutzungsbedingungenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Benutzerin/ein Benutzer kann nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechend ihrer/seiner durch die USP-Administratorin/den USP-Administrator erteilten Berechtigungen für den Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:Eine Benutzerin/ein Benutzer kann nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechend ihrer/seiner durch die USP-Administratorin/den USP-Administrator erteilten Berechtigungen für den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Verwaltung
      1. a)Litera ades Vertretungsmanagements,
      2. b)Litera bder Rollen und Rechte für Benutzerinnen/Benutzer und
      3. c)Litera cvon Zugangsdaten für Webservices;
    2. 2.Ziffer 2das Tätigwerden in den Anwendungen für über das USP verfügbare als auch für künftig eingebundene Anwendungen. Die verfügbaren Rechte werden von der jeweiligen Anwendung selbst festgelegt;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Meldeinfrastruktur die Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 und 2;hinsichtlich der Meldeinfrastruktur die Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2;
    4. 4.Ziffer 4die Beendigung der Teilnahme am USP gemäß § 7.die Beendigung der Teilnahme am USP gemäß Paragraph 7,
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 durch eine Benutzerin/einen Benutzer ist, dass ihre/seine Identität gemäß § 2 Z 2 E-GovG nachgewiesen wurde und damit eine Bindung zwischen ihrem/seinem Benutzerkonto und ihrer/seiner Person vorliegt (Personifizierung). Alternativ kann die Bindung zwischen dem Benutzerkonto und der Person durch die Eingabe eines Freischaltcodes, der zu eigenen Handen gemäß § 21 ZustG an die Benutzerin/den Benutzer gemäß § 2 Z 3 USPG zuzustellen ist, erfolgen.Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins, durch eine Benutzerin/einen Benutzer ist, dass ihre/seine Identität gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG nachgewiesen wurde und damit eine Bindung zwischen ihrem/seinem Benutzerkonto und ihrer/seiner Person vorliegt (Personifizierung). Alternativ kann die Bindung zwischen dem Benutzerkonto und der Person durch die Eingabe eines Freischaltcodes, der zu eigenen Handen gemäß Paragraph 21, ZustG an die Benutzerin/den Benutzer gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, USPG zuzustellen ist, erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Benutzerin/Der Benutzer kann sich mit der USP-Zugangskennung oder mit der Funktion E-ID gemäß § 4 E-GovG anmelden.Die Benutzerin/Der Benutzer kann sich mit der USP-Zugangskennung oder mit der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4, E-GovG anmelden.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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