Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Registrierung
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die Teilnahme am USP ist die Festlegung einer USP-Administratorin/eines USP-Administrators durch eine vertretungsbefugte Person.
(2)Absatz 2,Erfolgt die Registrierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 USPG (Unternehmen) und § 5 Abs. 1 Z 2 USPG (Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter)Erfolgt die Registrierung von Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, USPG (Unternehmen) und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, USPG (Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter)
1.Ziffer einsdurch Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, ist diese mittels der Funktion E-ID gemäß § 4 E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2024, oder durch Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Abs. 3 durchzuführen;durch Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, ist diese mittels der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4, E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2024,, oder durch Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Absatz 3, durchzuführen;
2.Ziffer 2durch Einzelvertretungsbefugte, ist diese mittels der Funktion E-ID gemäß § 4 E-GovG oder durch Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Abs. 3 durchzuführen;durch Einzelvertretungsbefugte, ist diese mittels der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4, E-GovG oder durch Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Absatz 3, durchzuführen;
3.Ziffer 3weder durch in Z 1 noch Z 2 genannte Vertreter, sind die FinanzOnline-Zugangsdaten eines Verantwortlichen für das Benutzer- und Rechtemanagement in FinanzOnline und die Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Abs. 3 erforderlich.weder durch in Ziffer eins, noch Ziffer 2, genannte Vertreter, sind die FinanzOnline-Zugangsdaten eines Verantwortlichen für das Benutzer- und Rechtemanagement in FinanzOnline und die Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Absatz 3, erforderlich.
(3)Absatz 3,Die Registrierung gemäß Abs. 2 Z 1 zweiter Fall, Z 2 zweiter Fall und Z 3 ist erst nach Eingabe des Freischaltcodes, der zu eigenen Handen gemäß § 21 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, an den Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG zuzustellen ist, abgeschlossen.Die Registrierung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall, Ziffer 2, zweiter Fall und Ziffer 3, ist erst nach Eingabe des Freischaltcodes, der zu eigenen Handen gemäß Paragraph 21, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, an den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG zuzustellen ist, abgeschlossen.
(4)Absatz 4,Die Registrierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 USPG (natürliche Personen) im USP kann durch die Unternehmensgründerin/den Unternehmensgründer oder die Vertragspartnerin/den Vertragspartner gemäß § 5 Abs. 2 IKT-Konsolidierungsgesetz, BGBl. I Nr. 35/2012, erfolgen. Die Registrierung kann mittels der Funktion E-ID gemäß § 4 E-GovG erfolgen.Die Registrierung von Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, USPG (natürliche Personen) im USP kann durch die Unternehmensgründerin/den Unternehmensgründer oder die Vertragspartnerin/den Vertragspartner gemäß Paragraph 5, Absatz 2, IKT-Konsolidierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, erfolgen. Die Registrierung kann mittels der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4, E-GovG erfolgen.
(5)Absatz 5,Voraussetzung für eine automationsunterstützte Registrierung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 ist, dass im Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 eingetragene Vertretungsbefugnisse und im Unternehmensregister eingetragene Identitätsmerkmale (§ 2 Z 1 E-GovG) eine automatisierte Verarbeitung zulassen.Voraussetzung für eine automationsunterstützte Registrierung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist, dass im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000 eingetragene Vertretungsbefugnisse und im Unternehmensregister eingetragene Identitätsmerkmale (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) eine automatisierte Verarbeitung zulassen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Z 8, BGBl. II Nr. 199/2025)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2025,)
(7)Absatz 7,Der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG hat, wenn die Registrierung nicht durch eine Person mit Einzelvertretungsbefugnis erfolgt, für die satzungsmäßig oder gesetzlich vorgeschriebene interne Willensbildung zum Zwecke der Registrierung im USP und der damit verbundenen Festlegung der USP-Administratorin/des USP-Administrators zu sorgen.Der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG hat, wenn die Registrierung nicht durch eine Person mit Einzelvertretungsbefugnis erfolgt, für die satzungsmäßig oder gesetzlich vorgeschriebene interne Willensbildung zum Zwecke der Registrierung im USP und der damit verbundenen Festlegung der USP-Administratorin/des USP-Administrators zu sorgen.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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