§ 1 USP-NuBeV Allgemeine Bestimmungen

USP-NuBeV - USP-Nutzungsbedingungenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Gegenstand

Die Verordnung regelt die Nutzungsbedingungen für Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 und 2 USPG für Die Verordnung regelt die Nutzungsbedingungen für Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, und 2 USPG für

  1. 1.Ziffer einsden Zugriff auf im Unternehmensserviceportal (USP) eingebundene Anwendungen unter www.usp.gv.at,
  2. 2.Ziffer 2die Registrierung und Verwaltung im USP,
  3. 3.Ziffer 3die Meldeinfrastruktur und
  4. 4.Ziffer 4das Vertretungsmanagement des USP
sowie Sorgfaltspflichten und Immaterialgüterrechte im USP.
In Kraft seit 02.02.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 USP-NuBeV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 USP-NuBeV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 USP-NuBeV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 USP-NuBeV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 USP-NuBeV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis USP-NuBeV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 USP-NuBeV