§ 10 USP-NuBeV Sorgfaltspflichten

USP-NuBeV - USP-Nutzungsbedingungenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Sorgfaltspflichten
  1. (1)Absatz eins,Alle eingegebenen Daten sind vom Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG vor Freigabe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Die Datenfreigabe darf nur erfolgen, wenn eine sichere Verbindung zum USP besteht. Jeder Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG hat sicherzustellen, dass von Geräten, über die der Zugriff auf das USP erfolgt, keine die technischen Einrichtungen (Hardware, Software) des USP oder der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 USPG schädigenden Einflüsse, insbesondere Computer-Viren, ausgehen.Alle eingegebenen Daten sind vom Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG vor Freigabe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Die Datenfreigabe darf nur erfolgen, wenn eine sichere Verbindung zum USP besteht. Jeder Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG hat sicherzustellen, dass von Geräten, über die der Zugriff auf das USP erfolgt, keine die technischen Einrichtungen (Hardware, Software) des USP oder der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, USPG schädigenden Einflüsse, insbesondere Computer-Viren, ausgehen.
  2. (2)Absatz 2,Der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG ist zur Geheimhaltung hinsichtlich sämtlicher Zugangsdaten verpflichtet und hat sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die jeweiligen Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel wie Chipkarte oder Handy-SIM-Karte haben. Insbesondere ist eine gemeinsame Aufbewahrung zu unterlassen. Bei Verlust der Zugangsdaten oder erforderlicher Hilfsmittel sowie bei Verdacht, dass eine unbefugte Person von den Zugangsdaten Kenntnis erlangt hat, hat der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG deren Sperre unverzüglich zu veranlassen.Der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG ist zur Geheimhaltung hinsichtlich sämtlicher Zugangsdaten verpflichtet und hat sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die jeweiligen Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel wie Chipkarte oder Handy-SIM-Karte haben. Insbesondere ist eine gemeinsame Aufbewahrung zu unterlassen. Bei Verlust der Zugangsdaten oder erforderlicher Hilfsmittel sowie bei Verdacht, dass eine unbefugte Person von den Zugangsdaten Kenntnis erlangt hat, hat der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG deren Sperre unverzüglich zu veranlassen.
  3. (3)Absatz 3,Die Weitergabe der Teilnehmeridentifikation zum Zweck der Einräumung entsprechender Benutzeridentifikationen an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Benutzeridentifikation und das persönliche Passwort (PIN) nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf jede Benutzeridentifikation jeweils nur einer natürlichen Person zuordnen.
  4. (4)Absatz 4,Jeder Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG hat dafür zu sorgen, dassJeder Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG hat dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsstets eine USP-Administratorin/ein USP-Administrator für ihn benannt ist,
    2. 2.Ziffer 2alle für ihn tätigen USP-Administratorinnen/USP-Administratoren und Benutzerinnen/Benutzer in Bezug auf alle ihnen zugeteilten Rollen und Rechte im Innenverhältnis und nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften bevollmächtigt sind,
    3. 3.Ziffer 3für den Fall, dass die von ihm erteilte Vollmacht aufgekündigt wird oder die Handlungsmacht erlischt, dafür zu sorgen, dass weitere Zugriffe für den Teilnehmer auf das USP unterbleiben,
    4. 4.Ziffer 4die für ihn handelnden USP-Administratorinnen/USP-Administratoren und Benutzerinnen/Benutzer von den Bestimmungen dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung in Kenntnis gesetzt werden,
    5. 5.Ziffer 5er sämtliche aus dieser Verordnung entstehenden Rechte und Pflichten allen für ihn eingerichteten USP-Administratorinnen/USP-Administratoren und Benutzerinnen/Benutzern überbindet und für deren Handlungen einsteht und
    6. 6.Ziffer 6bevor die letzte USP-Administratorin/der letzte USP-Administrator ausscheidet, sofern möglich, eine neue USP-Administratorin/ein neuer USP-Administrator gemäß § 5 Abs. 2 benannt wird. Scheidet die letzte USP-Administratorin/der letzte USP-Administrator aus, ohne dass eine neue/ein neuer bestimmt wurde, muss eine erneute Registrierung gemäß § 4 durchgeführt werden.bevor die letzte USP-Administratorin/der letzte USP-Administrator ausscheidet, sofern möglich, eine neue USP-Administratorin/ein neuer USP-Administrator gemäß Paragraph 5, Absatz 2, benannt wird. Scheidet die letzte USP-Administratorin/der letzte USP-Administrator aus, ohne dass eine neue/ein neuer bestimmt wurde, muss eine erneute Registrierung gemäß Paragraph 4, durchgeführt werden.
  5. (5)Absatz 5,Der Ausschluss eines Teilnehmers gemäß § 5 Abs. 3 USPG kann auf einzelne USP-Administratorinnen/USP-Administratoren und Benutzerinnen/Benutzer eingeschränkt werden und kann auch erfolgen, wenn abträgliche Inhalte gemäß § 11 Abs. 1 hochgeladen werden.Der Ausschluss eines Teilnehmers gemäß Paragraph 5, Absatz 3, USPG kann auf einzelne USP-Administratorinnen/USP-Administratoren und Benutzerinnen/Benutzer eingeschränkt werden und kann auch erfolgen, wenn abträgliche Inhalte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, hochgeladen werden.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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