§ 3 USP-NuBeV Abgrenzung

USP-NuBeV - USP-Nutzungsbedingungenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die über das USP eingebundenen Anwendungen werden von den jeweiligen Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 2 USPG eigenverantwortlich bereitgestellt und betrieben. Das USP bietet den Zugang zu Anwendungen und ist selbst keine Anwendung im Sinne dieser Verordnung.Die über das USP eingebundenen Anwendungen werden von den jeweiligen Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz 2, USPG eigenverantwortlich bereitgestellt und betrieben. Das USP bietet den Zugang zu Anwendungen und ist selbst keine Anwendung im Sinne dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2,Eingaben, die in eingebundenen Anwendungen vorgenommen werden, unterliegen den rechtlichen Vorschriften der jeweiligen Anwendungen. Für die Nutzung der Anwendungen gelten die jeweiligen Nutzungsbedingungen.
  3. (3)Absatz 3,Vom Bundeskanzler werden im Internet unter www.usp.gv.at die im USP eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Informationen zu Nutzungs- und Servicezeiten veröffentlicht.Vom Bundeskanzler werden im Internet unter www.usp.gv.at die im USP eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Informationen zu Nutzungs- und Servicezeiten veröffentlicht.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 USP-NuBeV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 USP-NuBeV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 USP-NuBeV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 USP-NuBeV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 USP-NuBeV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 USP-NuBeV
§ 4 USP-NuBeV