§ 11 USP-NuBeV Immaterialgüterrechte

USP-NuBeV - USP-Nutzungsbedingungenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Im USP können von Benutzerinnen/Benutzern Firmenlogos, Bilder, Texte und dergleichen für die der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG ein entsprechendes Nutzungsrecht hat, hochgeladen werden. Durch diese Übermittlung werden keine Rechte an den jeweiligen Produkten, Namen oder den zugehörigen Immaterialgüterrechten übertragen. Dem Ansehen des Bundeskanzleramts abträgliche Inhalte dürfen nicht hochgeladen werden.Im USP können von Benutzerinnen/Benutzern Firmenlogos, Bilder, Texte und dergleichen für die der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG ein entsprechendes Nutzungsrecht hat, hochgeladen werden. Durch diese Übermittlung werden keine Rechte an den jeweiligen Produkten, Namen oder den zugehörigen Immaterialgüterrechten übertragen. Dem Ansehen des Bundeskanzleramts abträgliche Inhalte dürfen nicht hochgeladen werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG ist alleine dafür verantwortlich, dass nur solche Inhalte in seinem Wirkungsbereich hochgeladen werden, zu deren Verwendung, Verbreitung und Veröffentlichung er berechtigt ist.Der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG ist alleine dafür verantwortlich, dass nur solche Inhalte in seinem Wirkungsbereich hochgeladen werden, zu deren Verwendung, Verbreitung und Veröffentlichung er berechtigt ist.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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