§ 5 USP-NuBeV Verwaltung

USP-NuBeV - USP-Nutzungsbedingungenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine USP-Administratorin/Ein USP-Administrator ist eine Benutzerin/ein Benutzer, die/der für den Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG insbesondere folgende Aufgaben ausführen kann:Eine USP-Administratorin/Ein USP-Administrator ist eine Benutzerin/ein Benutzer, die/der für den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG insbesondere folgende Aufgaben ausführen kann:
    1. 1.Ziffer einsdas Anlegen, Ändern, Sperren und Löschen und das Erteilen von Berechtigungen von Benutzerinnen/Benutzern und anderer USP-Administratorinnen/USP-Administratoren;
    2. 2.Ziffer 2die Erstellung und Betreuung von Zugangsdaten für Webservices und deren Berechtigungen.
  2. (2)Absatz 2,Eine USP-Administratorin/Ein USP-Administrator kann anderen USP-Administratorinnen/USP-Administratoren alle oder Teile ihrer/seiner in Abs. 1 genannten Aufgaben übertragen.Eine USP-Administratorin/Ein USP-Administrator kann anderen USP-Administratorinnen/USP-Administratoren alle oder Teile ihrer/seiner in Absatz eins, genannten Aufgaben übertragen.
In Kraft seit 02.02.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 USP-NuBeV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 USP-NuBeV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 USP-NuBeV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 USP-NuBeV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 USP-NuBeV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 USP-NuBeV
§ 6 USP-NuBeV