§ 2 USP-NuBeV Begriffsbestimmungen

USP-NuBeV - USP-Nutzungsbedingungenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1.Ziffer einsUSP-Administratorin/USP-Administrator: eine USP-Administratorin/ein USP-Administrator im Sinne des § 2 Z 7 USPG.USP-Administratorin/USP-Administrator: eine USP-Administratorin/ein USP-Administrator im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, USPG.
  2. 2.Ziffer 2Benutzerin/Benutzer: eine Benutzerin/ein Benutzer im Sinne des § 2 Z 3 USPG.Benutzerin/Benutzer: eine Benutzerin/ein Benutzer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, USPG.
  3. 3.Ziffer 3Einzelvertretungsbefugte/Einzelvertretungsbefugter: eine für einen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG alleine zur Vertretung befugte Person, die im Unternehmensregister gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, als solche eingetragen ist.Einzelvertretungsbefugte/Einzelvertretungsbefugter: eine für einen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG alleine zur Vertretung befugte Person, die im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, als solche eingetragen ist.
  4. 4.Ziffer 4Kollektivvertretungsbefugte/Kollektivvertretungsbefugter: eine für einen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG in Verbindung mit einem oder mehreren Kollektivvertretungsbefugten zur gemeinsamen Vertretung befugte Person, die im Unternehmensregister gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 Bundesstatistikgesetz 2000 als solche eingetragen ist.Kollektivvertretungsbefugte/Kollektivvertretungsbefugter: eine für einen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG in Verbindung mit einem oder mehreren Kollektivvertretungsbefugten zur gemeinsamen Vertretung befugte Person, die im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Bundesstatistikgesetz 2000 als solche eingetragen ist.
  5. 5.Ziffer 5Vertretungsmanagement: eine Funktion des USP im Sinne des § 2 Z 8 USPG.Vertretungsmanagement: eine Funktion des USP im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, USPG.
  6. 6.Ziffer 6eingebundene Anwendung: eine Anwendung im USP, die gemäß § 4 Abs. 1 USPG im USP bereitgestellt und kundgemacht wurde.eingebundene Anwendung: eine Anwendung im USP, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, USPG im USP bereitgestellt und kundgemacht wurde.
  7. 7.Ziffer 7Online-Anwendung: eine eingebundene Anwendung bei der die Kommunikation über im Internet aufrufbare Benutzerschnittstellen stattfindet.
  8. 8.Ziffer 8Webservice: eine eingebundene Anwendung bei der die Kommunikation über Datenschnittstellen stattfindet. Zugangsdaten für ein Webservice bestehen aus einer Benutzername/Passwort-Kombination und dienen der Authentifizierung und Identifizierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 USPG bei an das USP eingebundenen Webservices.Webservice: eine eingebundene Anwendung bei der die Kommunikation über Datenschnittstellen stattfindet. Zugangsdaten für ein Webservice bestehen aus einer Benutzername/Passwort-Kombination und dienen der Authentifizierung und Identifizierung von Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG bei an das USP eingebundenen Webservices.
  9. 9.Ziffer 9FinanzOnline-Zugangsdaten: eine Teilnehmeridentifikation (TID), eine Benutzeridentifikation (BENID) und ein persönliches Passwort (PIN) gemäß § 1 Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung.FinanzOnline-Zugangsdaten: eine Teilnehmeridentifikation (TID), eine Benutzeridentifikation (BENID) und ein persönliches Passwort (PIN) gemäß Paragraph eins, Absatz 3, FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung.
  10. 10.Ziffer 10USP-Zugangskennung: eine Teilnehmeridentifikation (TID), eine Benutzeridentifikation (BENID) und ein persönliches Passwort (PIN).
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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