Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1.Ziffer einsInformationsverpflichtung: eine aus einer Rechtsvorschrift resultierende Pflicht eines Unternehmens oder einer Bürgerin oder eines Bürgers, Informationen zusammenzustellen oder bereitzuhalten und diese – unaufgefordert oder auf Verlangen – einer Behörde oder anderen Institution zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln.
2.Ziffer 2Unternehmen: Unternehmen gemäß § 3 Z 20 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 193/1999.Unternehmen: Unternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 20, des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 1999,.
3.Ziffer 3Benutzerin oder Benutzer: natürliche Person, die im Unternehmensserviceportal Rollen und Rechte erhalten hat, um in diesem Umfang für einen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 zu handeln.Benutzerin oder Benutzer: natürliche Person, die im Unternehmensserviceportal Rollen und Rechte erhalten hat, um in diesem Umfang für einen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu handeln.
4.Ziffer 4Transaktion: eine automationsunterstützte Datenübermittlung zwischen Teilnehmern (§ 5) des Unternehmensserviceportals.Transaktion: eine automationsunterstützte Datenübermittlung zwischen Teilnehmern (Paragraph 5,) des Unternehmensserviceportals.
5.Ziffer 5Once-Only-Plattform: eine Infrastruktur zur Umsetzung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung, die aus einer Datenbank, die nicht personenbezogene Beschreibungen zu Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthält (Informationsverpflichtungsdatenbank), und einem Register- und Systemverbund zum behördenübergreifenden Austausch von strukturierten elektronischen Informationen, die in einer Datenbank oder einem Register bei einer Behörde oder anderen Institution (Z 1) vorhanden sind, besteht.Once-Only-Plattform: eine Infrastruktur zur Umsetzung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung, die aus einer Datenbank, die nicht personenbezogene Beschreibungen zu Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthält (Informationsverpflichtungsdatenbank), und einem Register- und Systemverbund zum behördenübergreifenden Austausch von strukturierten elektronischen Informationen, die in einer Datenbank oder einem Register bei einer Behörde oder anderen Institution (Ziffer eins,) vorhanden sind, besteht.
6.Ziffer 6Anwendung: Unterstützung des elektronischen Datenverkehrs zwischen Teilnehmern; Anwendungen können Online-Anwendungen oder Webservices darstellen.
7.Ziffer 7USP-Administratorin/USP-Administrator: eine von einem Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 bevollmächtigte natürliche Person, die Rollen und Rechte für die Benutzerinnen/Benutzer und Webservicekonten dieses Teilnehmers verwaltet, andere USP-Administratorinnen/USP-Administratoren anlegen, ihnen alle oder Teile ihrer/seiner Aufgaben übertragen und selbst in den Anwendungen für den Teilnehmer tätig werden kann.USP-Administratorin/USP-Administrator: eine von einem Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bevollmächtigte natürliche Person, die Rollen und Rechte für die Benutzerinnen/Benutzer und Webservicekonten dieses Teilnehmers verwaltet, andere USP-Administratorinnen/USP-Administratoren anlegen, ihnen alle oder Teile ihrer/seiner Aufgaben übertragen und selbst in den Anwendungen für den Teilnehmer tätig werden kann.
8.Ziffer 8Vertretungsmanagement: eine Funktion des Unternehmensserviceportals, die es Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 technisch ermöglicht, für andere Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 im Unternehmensserviceportal und nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften in den im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und anderen Anwendungen für die der Zugang zu den hinterlegten Vollmachten ermöglicht wird, tätig zu werden.Vertretungsmanagement: eine Funktion des Unternehmensserviceportals, die es Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, technisch ermöglicht, für andere Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, im Unternehmensserviceportal und nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften in den im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und anderen Anwendungen für die der Zugang zu den hinterlegten Vollmachten ermöglicht wird, tätig zu werden.
9.Ziffer 9Melde- und Kommunikationsinfrastruktur: eine Funktion des Unternehmensserviceportals und des Bürgerserviceportals, die es Teilnehmern ermöglicht Anträge und Mitteilungen abzusenden und zu empfangen, und die das Anzeigemodul gemäß § 37b des Zustellgesetzes einbindet.Melde- und Kommunikationsinfrastruktur: eine Funktion des Unternehmensserviceportals und des Bürgerserviceportals, die es Teilnehmern ermöglicht Anträge und Mitteilungen abzusenden und zu empfangen, und die das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, des Zustellgesetzes einbindet.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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