Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1.Ziffer einshinsichtlich der § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 7 die jeweils zuständige Bundesministerin/der jeweils zuständige Bundesminister,hinsichtlich der Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 7, die jeweils zuständige Bundesministerin/der jeweils zuständige Bundesminister,
3.Ziffer 3im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
betraut.
In Kraft seit 08.01.2018 bis 31.12.9999
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