Gesamte Rechtsvorschrift USPG

Unternehmensserviceportalgesetz

USPG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 USPG Regelungsgegenstand


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und den Betrieb eines zentralen Internetserviceportals für Unternehmen (Unternehmensserviceportal) zur Unterstützung beim elektronischen Austausch von Informationen zwischen Teilnehmern (Transaktionen) und bei der Bereitstellung von Informationen. Das Unternehmensserviceportal hat folgende Funktionen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsTransaktionsfunktion: Unterstützung bei Transaktionen;
    2. 2.Ziffer 2Informationsfunktion: Bereitstellung von Basisinformation, Fachinformationen und Änderungsinformationen zu Informationsverpflichtungen.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb eines Internetserviceportals für Bürgerinnen und Bürger (Bürgerserviceportal), das Informationen bereit hält und bei der Erledigung von Amtswegen Unterstützung leistet.
  3. (3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Einrichtung einer Once-Only-Plattform, die das Ziel verfolgt, dass keine über das unbedingt notwendige Ausmaß hinausgehenden Verwaltungslasten aus Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen verursacht und die technischen Rahmenbedingungen für den behördenübergreifenden Informationsaustausch vereinfacht werden. Diese besteht aus folgenden Teilen:
    1. 1.Ziffer einsInformationsverpflichtungsdatenbank,
    2. 2.Ziffer 2Register- und Systemverbund.

§ 2 USPG Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. 1.Ziffer einsInformationsverpflichtung: eine aus einer Rechtsvorschrift resultierende Pflicht eines Unternehmens oder einer Bürgerin oder eines Bürgers, Informationen zusammenzustellen oder bereitzuhalten und diese – unaufgefordert oder auf Verlangen – einer Behörde oder anderen Institution zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln.
  2. 2.Ziffer 2Unternehmen: Unternehmen gemäß § 3 Z 20 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 193/1999.Unternehmen: Unternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 20, des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 1999,.
  3. 3.Ziffer 3Benutzerin oder Benutzer: natürliche Person, die im Unternehmensserviceportal Rollen und Rechte erhalten hat, um in diesem Umfang für einen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 zu handeln.Benutzerin oder Benutzer: natürliche Person, die im Unternehmensserviceportal Rollen und Rechte erhalten hat, um in diesem Umfang für einen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu handeln.
  4. 4.Ziffer 4Transaktion: eine automationsunterstützte Datenübermittlung zwischen Teilnehmern (§ 5) des Unternehmensserviceportals.Transaktion: eine automationsunterstützte Datenübermittlung zwischen Teilnehmern (Paragraph 5,) des Unternehmensserviceportals.
  5. 5.Ziffer 5Once-Only-Plattform: eine Infrastruktur zur Umsetzung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung, die aus einer Datenbank, die nicht personenbezogene Beschreibungen zu Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthält (Informationsverpflichtungsdatenbank), und einem Register- und Systemverbund zum behördenübergreifenden Austausch von strukturierten elektronischen Informationen, die in einer Datenbank oder einem Register bei einer Behörde oder anderen Institution (Z 1) vorhanden sind, besteht.Once-Only-Plattform: eine Infrastruktur zur Umsetzung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung, die aus einer Datenbank, die nicht personenbezogene Beschreibungen zu Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthält (Informationsverpflichtungsdatenbank), und einem Register- und Systemverbund zum behördenübergreifenden Austausch von strukturierten elektronischen Informationen, die in einer Datenbank oder einem Register bei einer Behörde oder anderen Institution (Ziffer eins,) vorhanden sind, besteht.
  6. 6.Ziffer 6Anwendung: Unterstützung des elektronischen Datenverkehrs zwischen Teilnehmern; Anwendungen können Online-Anwendungen oder Webservices darstellen.
  7. 7.Ziffer 7USP-Administratorin/USP-Administrator: eine von einem Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 bevollmächtigte natürliche Person, die Rollen und Rechte für die Benutzerinnen/Benutzer und Webservicekonten dieses Teilnehmers verwaltet, andere USP-Administratorinnen/USP-Administratoren anlegen, ihnen alle oder Teile ihrer/seiner Aufgaben übertragen und selbst in den Anwendungen für den Teilnehmer tätig werden kann.USP-Administratorin/USP-Administrator: eine von einem Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bevollmächtigte natürliche Person, die Rollen und Rechte für die Benutzerinnen/Benutzer und Webservicekonten dieses Teilnehmers verwaltet, andere USP-Administratorinnen/USP-Administratoren anlegen, ihnen alle oder Teile ihrer/seiner Aufgaben übertragen und selbst in den Anwendungen für den Teilnehmer tätig werden kann.
  8. 8.Ziffer 8Vertretungsmanagement: eine Funktion des Unternehmensserviceportals, die es Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 technisch ermöglicht, für andere Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 im Unternehmensserviceportal und nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften in den im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und anderen Anwendungen für die der Zugang zu den hinterlegten Vollmachten ermöglicht wird, tätig zu werden.Vertretungsmanagement: eine Funktion des Unternehmensserviceportals, die es Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, technisch ermöglicht, für andere Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, im Unternehmensserviceportal und nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften in den im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und anderen Anwendungen für die der Zugang zu den hinterlegten Vollmachten ermöglicht wird, tätig zu werden.
  9. 9.Ziffer 9Melde- und Kommunikationsinfrastruktur: eine Funktion des Unternehmensserviceportals und des Bürgerserviceportals, die es Teilnehmern ermöglicht Anträge und Mitteilungen abzusenden und zu empfangen, und die das Anzeigemodul gemäß § 37b des Zustellgesetzes einbindet.Melde- und Kommunikationsinfrastruktur: eine Funktion des Unternehmensserviceportals und des Bürgerserviceportals, die es Teilnehmern ermöglicht Anträge und Mitteilungen abzusenden und zu empfangen, und die das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, des Zustellgesetzes einbindet.

§ 3 USPG Einrichtung und Betrieb des Unternehmensserviceportals und Betrieb des Bürgerserviceportals


  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen, ein Unternehmensserviceportal einzurichten und zu betreiben. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nähere Bedingungen für die Nutzung des Unternehmensserviceportals durch Verordnung festzulegen. Diese hat insbesondere die nähere Ausgestaltung der Registrierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 am Unternehmensserviceportal sowie der Rechte und Pflichten der Benutzerinnen/Benutzer und der USP-Administratorin/des USP-Administrators, der Nutzung der Melde- und Kommunikationsinfrastruktur und des Vertretungsmanagements des Unternehmensserviceportals zu enthalten.Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen, ein Unternehmensserviceportal einzurichten und zu betreiben. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nähere Bedingungen für die Nutzung des Unternehmensserviceportals durch Verordnung festzulegen. Diese hat insbesondere die nähere Ausgestaltung der Registrierung von Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, am Unternehmensserviceportal sowie der Rechte und Pflichten der Benutzerinnen/Benutzer und der USP-Administratorin/des USP-Administrators, der Nutzung der Melde- und Kommunikationsinfrastruktur und des Vertretungsmanagements des Unternehmensserviceportals zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat das Internetserviceportal für Bürgerinnen und Bürger (Bürgerserviceportal) zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Jede Bundesministerin/jeder Bundesminister ist verpflichtet, innerhalb ihres/seines jeweiligen Wirkungsbereiches an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Transaktionen im Sinne des § 1 Abs. 1 sowie am Betrieb des Bürgerserviceportals (§ 1 Abs. 2) durch Bereitstellung von Information mitzuwirken.Jede Bundesministerin/jeder Bundesminister ist verpflichtet, innerhalb ihres/seines jeweiligen Wirkungsbereiches an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Transaktionen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sowie am Betrieb des Bürgerserviceportals (Paragraph eins, Absatz 2,) durch Bereitstellung von Information mitzuwirken.
  4. (3a)Absatz 3 a,Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 können innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches am Unternehmensserviceportal durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Transaktionen mitwirken.Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 können innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches am Unternehmensserviceportal durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei Transaktionen mitwirken.
  5. (4)Absatz 4,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Mitwirkung am Unternehmensserviceportal gemäß Abs. 3 durch Verordnung die näheren Bestimmungen insbesondere über Vorkehrungen zur Datensicherheit, zu Schnittstellen, zu Datenformaten sowie zur Informationsaufbereitung und -übermittlung regeln.Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Mitwirkung am Unternehmensserviceportal gemäß Absatz 3, durch Verordnung die näheren Bestimmungen insbesondere über Vorkehrungen zur Datensicherheit, zu Schnittstellen, zu Datenformaten sowie zur Informationsaufbereitung und -übermittlung regeln.
  6. (5)Absatz 5,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Mitwirkung am Bürgerserviceportal gemäß Abs. 3 durch Verordnung die näheren Bestimmungen insbesondere zur Informationsaufbereitung und -übermittlung regeln.Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Mitwirkung am Bürgerserviceportal gemäß Absatz 3, durch Verordnung die näheren Bestimmungen insbesondere zur Informationsaufbereitung und -übermittlung regeln.
  7. (6)Absatz 6,Bei der Einrichtung des Unternehmensserviceportals sind technische Voraussetzungen zu schaffen, die auch eine Einbeziehung von Anwendungen der Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger ermöglichen.

§ 4 USPG Auftragsverarbeiterstellung des Betreibers des Unternehmensserviceportals


  1. (1)Absatz eins,Der Betreiber des Unternehmensserviceportals ist hinsichtlich der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen/Benutzer von im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, für Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 und kann sich dabei eines weiteren Auftragsverarbeiters oder FinanzOnline als Authentifizierungsprovider bedienen. Die im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet kundzumachen.Der Betreiber des Unternehmensserviceportals ist hinsichtlich der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen/Benutzer von im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, für Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und kann sich dabei eines weiteren Auftragsverarbeiters oder FinanzOnline als Authentifizierungsprovider bedienen. Die im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2,Für Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 hat, insoweit sie gemäß § 3 Abs. 3a mitwirken, im Rahmen des Unternehmensserviceportals die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen und Benutzer unentgeltlich zu erfolgen sowie diesen Benutzerinnen und Benutzern direkter Zugang auf das Unternehmensserviceportal gewährt zu werden.Für Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 hat, insoweit sie gemäß Paragraph 3, Absatz 3 a, mitwirken, im Rahmen des Unternehmensserviceportals die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen und Benutzer unentgeltlich zu erfolgen sowie diesen Benutzerinnen und Benutzern direkter Zugang auf das Unternehmensserviceportal gewährt zu werden.
  3. (3)Absatz 3,Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 kann technisch ermöglicht werden, nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften elektronisch Anträge und Mitteilungen über die Melde- und Kommunikationsinfrastruktur des Unternehmensserviceportals an jene Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 abzusenden und zu empfangen, die diese nutzen. Weitere Bestimmungen sind in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 zu regeln.Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, kann technisch ermöglicht werden, nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften elektronisch Anträge und Mitteilungen über die Melde- und Kommunikationsinfrastruktur des Unternehmensserviceportals an jene Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, abzusenden und zu empfangen, die diese nutzen. Weitere Bestimmungen sind in der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu regeln.

§ 5 USPG Teilnehmer des Unternehmensserviceportals


  1. (1)Absatz eins,Teilnehmer, die sich bei Transaktionen einer in das Unternehmensserviceportal einbezogenen Anwendung bedienen und in einer solchen Anwendung ordnungsgemäß angemeldet sind, können sein:
    1. 1.Ziffer einsUnternehmen,
    2. 2.Ziffer 2Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter und
    3. 3.Ziffer 3natürliche Personen, die nicht im Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 eingetragen sind, für eingeschränkte Zwecke, insbesondere bei Transaktionen im Zuge der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit und bei der Übermittlung von e-Rechnungen gemäß der e-Rechnungsverordnung, BGBl. II. Nr. 505/2012.natürliche Personen, die nicht im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000 eingetragen sind, für eingeschränkte Zwecke, insbesondere bei Transaktionen im Zuge der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit und bei der Übermittlung von e-Rechnungen gemäß der e-Rechnungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 505 aus 2012,.
  2. (2)Absatz 2,Teilnehmer, die Anwendungen oder Informationen im Unternehmensserviceportal bereitstellen, können sein:
    1. 1.Ziffer einsBehörden, gesetzliche Interessenvertretungen, Sozialversicherungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,
    2. 2.Ziffer 2mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar im Eigentum von Bund, Länder und Gemeinden stehende juristische Personen, für im öffentlichen Interesse wahrgenommene Aufgaben,
    3. 3.Ziffer 3sonstige Unternehmen.
  3. (3)Absatz 3,Teilnehmer, die Versuche oder Handlungen unternehmen, die
    1. 1.Ziffer einsauf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
    2. 2.Ziffer 2eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
    3. 3.Ziffer 3Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
    können von der Teilnahme am Unternehmensserviceportal ausgeschlossen werden.

§ 6 USPG Errichtung einer Once-Only-Plattform


  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, einschließlich der Herstellung der erforderlichen Anbindungen, dem Betrieb und der Umsetzung der Weiterentwicklung einer Once-Only-Plattform nach den Vorgaben der Verantwortlichen/des Verantwortlichen zu beauftragen. Die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß § 5 BRZ GmbH zu erbringen.Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, einschließlich der Herstellung der erforderlichen Anbindungen, dem Betrieb und der Umsetzung der Weiterentwicklung einer Once-Only-Plattform nach den Vorgaben der Verantwortlichen/des Verantwortlichen zu beauftragen. Die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß Paragraph 5, BRZ GmbH zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2,Soweit die Gesetze den behördenübergreifenden Austausch von bei einer Behörde oder anderen Institution (§ 2 Z 1) vorhandenen Informationen mittels Verwendung der Once-Only-Plattform vorsehen, hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den behördenübergreifenden Austausch dieser Informationen nach Maßgabe der Gesetze zu ermöglichen.Informationen im Sinne dieser Bestimmung umfassen nicht personenbezogene und personenbezogene Daten sowie entsprechende Metadaten. Die Übermittlung dieser Informationen über die Once-Only-Plattform ist nur soweit zulässig, als dafür eine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage besteht.Soweit die Gesetze den behördenübergreifenden Austausch von bei einer Behörde oder anderen Institution (Paragraph 2, Ziffer eins,) vorhandenen Informationen mittels Verwendung der Once-Only-Plattform vorsehen, hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den behördenübergreifenden Austausch dieser Informationen nach Maßgabe der Gesetze zu ermöglichen.Informationen im Sinne dieser Bestimmung umfassen nicht personenbezogene und personenbezogene Daten sowie entsprechende Metadaten. Die Übermittlung dieser Informationen über die Once-Only-Plattform ist nur soweit zulässig, als dafür eine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage besteht.
  3. (3)Absatz 3,Die Bundesrechenzentrum GmbH als Betreiberin der Once-Only-Plattform gemäß Abs. 1 ist hinsichtlich der Verarbeitung von bei einer Behörde oder anderen Institution (§ 2 Z 1) vorhandenen Informationen im Rahmen der Once-Only-Plattform gesetzliche Auftragsverarbeiterin im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 für die jeweilige Behörde oder andere Institution. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist sie berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.Die Bundesrechenzentrum GmbH als Betreiberin der Once-Only-Plattform gemäß Absatz eins, ist hinsichtlich der Verarbeitung von bei einer Behörde oder anderen Institution (Paragraph 2, Ziffer eins,) vorhandenen Informationen im Rahmen der Once-Only-Plattform gesetzliche Auftragsverarbeiterin im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35 und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, für die jeweilige Behörde oder andere Institution. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist sie berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4,Die Bundesministerinnen/Bundesminister und Leiterinnen/Leiter anderer Institutionen (§ 2 Z 1), in deren Wirkungs- oder Zuständigkeitsbereich Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen bestehen, sind verpflichtet, diese nach einheitlichen Vorgaben an die Bundesrechenzentrum GmbH zu melden.Die Bundesministerinnen/Bundesminister und Leiterinnen/Leiter anderer Institutionen (Paragraph 2, Ziffer eins,), in deren Wirkungs- oder Zuständigkeitsbereich Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen bestehen, sind verpflichtet, diese nach einheitlichen Vorgaben an die Bundesrechenzentrum GmbH zu melden.
  5. (5)Absatz 5,Die Verfügbarkeit der Informationsverpflichtungsdatenbank ist von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt II kundzumachen.(Anm. 1)Die Verfügbarkeit der Informationsverpflichtungsdatenbank ist von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt römisch zwei kundzumachen.Anmerkung 1)
  6. (6)Absatz 6,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise insbesondere zur Festlegung von Schnittstellenspezifikationen und zur Festlegung standardisierter Übermittlungsformate sowie einheitlicher Vorgaben wie insbesondere eine Frist für Meldungen gemäß Abs. 4 regeln.Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise insbesondere zur Festlegung von Schnittstellenspezifikationen und zur Festlegung standardisierter Übermittlungsformate sowie einheitlicher Vorgaben wie insbesondere eine Frist für Meldungen gemäß Absatz 4, regeln.

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 120/2023: Verfügbarkeit der Informationsverpflichtungsdatenbank ab 1. Jänner 2024)Anmerkung eins, : gemäß BGBl. römisch zwei Nr. 120/2023: Verfügbarkeit der Informationsverpflichtungsdatenbank ab 1. Jänner 2024)

§ 7 USPG Neue rechtsetzende Maßnahmen


Bei der Ausarbeitung von Entwürfen für ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Maßnahme grundsätzlicher Art, welche eine Informationsverpflichtung für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthalten soll, ist von der jeweils zuständigen Bundesministerin/vom jeweils zuständigen Bundesminister im Wege der Once-Only-Plattform anzufragen, ob eine diesbezügliche Informationsverpflichtung bereits von einem bestehenden Gesetz, von einer bestehenden Verordnung oder von einer bestehenden Maßnahme grundsätzlicher Art begründet wird. Diesfalls hat die mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesministerin/der mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesminister nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben eine Nutzung dieser vorhandenen Daten ihrem/seinem Entwurf zugrunde zu legen. Liegt eine diesbezügliche Informationsverpflichtung nicht vor, so hat die mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesministerin/der mit der Ausarbeitung des Entwurfs betraute Bundesminister zu prüfen, ob die für ihren/seinen Entwurf erforderliche Informationsverpflichtung auf eine bereits bestehende ähnliche Informationsverpflichtung abgestimmt werden kann.

§ 8 USPG Verweisungen und Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 3 Abs. 1 und 3a, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins und 3 a, Paragraph 4, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 5, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 2 Z 3, 6, 7 und 8, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Februar 2016 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, erlassenen Nutzungsbedingungen ihre Gültigkeit.Paragraph 2, Ziffer 3, 6, 7 und 8, Paragraph 3, Absatz eins und 3, Paragraph 4, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, treten mit 1. Februar 2016 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die auf der Grundlage des Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, erlassenen Nutzungsbedingungen ihre Gültigkeit.
  5. (5)Absatz 5,§ 2 Z 9, § 3 Abs. 1 letzter Satz und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 9,, Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Die Überschrift zu § 4 und § 4 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Die Überschrift zu Paragraph 4 und Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§ 3 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 9 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten am 8. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 9, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, treten am 8. Jänner 2018 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8,§ 1 Abs. 3, § 2 Z 5, § 6 samt Überschrift und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 6 Abs. 4 und § 7 finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß § 6 Abs. 5 im Bundesgesetzblatt kundmacht.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 6, samt Überschrift und Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 7, finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß Paragraph 6, Absatz 5, im Bundesgesetzblatt kundmacht.

§ 9 USPG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 7 die jeweils zuständige Bundesministerin/der jeweils zuständige Bundesminister,hinsichtlich der Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 7, die jeweils zuständige Bundesministerin/der jeweils zuständige Bundesminister,
  1. 3.Ziffer 3im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
betraut.

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