§ 9 USPG Vollziehung

Unternehmensserviceportalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2018 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 7 die jeweils zuständige Bundesministerin/der jeweils zuständige Bundesminister,hinsichtlich der Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 7, die jeweils zuständige Bundesministerin/der jeweils zuständige Bundesminister,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der § 3 Abs. 2 und 5 und § 6 Abs. 1 und 3 die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler,hinsichtlich der Paragraph 3, Absatz 2 und 5 und Paragraph 6, Absatz eins und 3 die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler,
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen
  1. 3.Ziffer 3im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
betraut.

Stand vor dem 07.01.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 07.01.2018

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 7 die jeweils zuständige Bundesministerin/der jeweils zuständige Bundesminister,hinsichtlich der Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 7, die jeweils zuständige Bundesministerin/der jeweils zuständige Bundesminister,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der § 3 Abs. 2 und 5 und § 6 Abs. 1 und 3 die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler,hinsichtlich der Paragraph 3, Absatz 2 und 5 und Paragraph 6, Absatz eins und 3 die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler,
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen
  1. 3.Ziffer 3im Übrigen die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
betraut.

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