§ 7 USP-NuBeV Beendigung der Teilnahme am USP

USP-NuBeV - USP-Nutzungsbedingungenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG kann die Teilnahme am USP elektronisch über das USP beenden. Der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG kann die Teilnahme am USP elektronisch über das USP beenden.

In Kraft seit 02.02.2016 bis 31.12.9999
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