Gesamte Rechtsvorschrift USP-NuBeV

USP-Nutzungsbedingungenverordnung

USP-NuBeV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 USP-NuBeV Allgemeine Bestimmungen


Gegenstand

Die Verordnung regelt die Nutzungsbedingungen für Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 und 2 USPG für Die Verordnung regelt die Nutzungsbedingungen für Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, und 2 USPG für

  1. 1.Ziffer einsden Zugriff auf im Unternehmensserviceportal (USP) eingebundene Anwendungen unter www.usp.gv.at,
  2. 2.Ziffer 2die Registrierung und Verwaltung im USP,
  3. 3.Ziffer 3die Meldeinfrastruktur und
  4. 4.Ziffer 4das Vertretungsmanagement des USP
sowie Sorgfaltspflichten und Immaterialgüterrechte im USP.

§ 2 USP-NuBeV Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. 1.Ziffer einsUSP-Administratorin/USP-Administrator: eine USP-Administratorin/ein USP-Administrator im Sinne des § 2 Z 7 USPG.USP-Administratorin/USP-Administrator: eine USP-Administratorin/ein USP-Administrator im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, USPG.
  2. 2.Ziffer 2Benutzerin/Benutzer: eine Benutzerin/ein Benutzer im Sinne des § 2 Z 3 USPG.Benutzerin/Benutzer: eine Benutzerin/ein Benutzer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, USPG.
  3. 3.Ziffer 3Einzelvertretungsbefugte/Einzelvertretungsbefugter: eine für einen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG alleine zur Vertretung befugte Person, die im Unternehmensregister gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, als solche eingetragen ist.Einzelvertretungsbefugte/Einzelvertretungsbefugter: eine für einen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG alleine zur Vertretung befugte Person, die im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, als solche eingetragen ist.
  4. 4.Ziffer 4Kollektivvertretungsbefugte/Kollektivvertretungsbefugter: eine für einen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG in Verbindung mit einem oder mehreren Kollektivvertretungsbefugten zur gemeinsamen Vertretung befugte Person, die im Unternehmensregister gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 Bundesstatistikgesetz 2000 als solche eingetragen ist.Kollektivvertretungsbefugte/Kollektivvertretungsbefugter: eine für einen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG in Verbindung mit einem oder mehreren Kollektivvertretungsbefugten zur gemeinsamen Vertretung befugte Person, die im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Bundesstatistikgesetz 2000 als solche eingetragen ist.
  5. 5.Ziffer 5Vertretungsmanagement: eine Funktion des USP im Sinne des § 2 Z 8 USPG.Vertretungsmanagement: eine Funktion des USP im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, USPG.
  6. 6.Ziffer 6eingebundene Anwendung: eine Anwendung im USP, die gemäß § 4 Abs. 1 USPG im USP bereitgestellt und kundgemacht wurde.eingebundene Anwendung: eine Anwendung im USP, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, USPG im USP bereitgestellt und kundgemacht wurde.
  7. 7.Ziffer 7Online-Anwendung: eine eingebundene Anwendung bei der die Kommunikation über im Internet aufrufbare Benutzerschnittstellen stattfindet.
  8. 8.Ziffer 8Webservice: eine eingebundene Anwendung bei der die Kommunikation über Datenschnittstellen stattfindet. Zugangsdaten für ein Webservice bestehen aus einer Benutzername/Passwort-Kombination und dienen der Authentifizierung und Identifizierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 USPG bei an das USP eingebundenen Webservices.Webservice: eine eingebundene Anwendung bei der die Kommunikation über Datenschnittstellen stattfindet. Zugangsdaten für ein Webservice bestehen aus einer Benutzername/Passwort-Kombination und dienen der Authentifizierung und Identifizierung von Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG bei an das USP eingebundenen Webservices.
  9. 9.Ziffer 9FinanzOnline-Zugangsdaten: eine Teilnehmeridentifikation (TID), eine Benutzeridentifikation (BENID) und ein persönliches Passwort (PIN) gemäß § 1 Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung.FinanzOnline-Zugangsdaten: eine Teilnehmeridentifikation (TID), eine Benutzeridentifikation (BENID) und ein persönliches Passwort (PIN) gemäß Paragraph eins, Absatz 3, FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung.
  10. 10.Ziffer 10USP-Zugangskennung: eine Teilnehmeridentifikation (TID), eine Benutzeridentifikation (BENID) und ein persönliches Passwort (PIN).

§ 3 USP-NuBeV Abgrenzung


  1. (1)Absatz eins,Die über das USP eingebundenen Anwendungen werden von den jeweiligen Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 2 USPG eigenverantwortlich bereitgestellt und betrieben. Das USP bietet den Zugang zu Anwendungen und ist selbst keine Anwendung im Sinne dieser Verordnung.Die über das USP eingebundenen Anwendungen werden von den jeweiligen Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz 2, USPG eigenverantwortlich bereitgestellt und betrieben. Das USP bietet den Zugang zu Anwendungen und ist selbst keine Anwendung im Sinne dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2,Eingaben, die in eingebundenen Anwendungen vorgenommen werden, unterliegen den rechtlichen Vorschriften der jeweiligen Anwendungen. Für die Nutzung der Anwendungen gelten die jeweiligen Nutzungsbedingungen.
  3. (3)Absatz 3,Vom Bundeskanzler werden im Internet unter www.usp.gv.at die im USP eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Informationen zu Nutzungs- und Servicezeiten veröffentlicht.Vom Bundeskanzler werden im Internet unter www.usp.gv.at die im USP eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Informationen zu Nutzungs- und Servicezeiten veröffentlicht.

§ 4 USP-NuBeV Registrierung und Verwaltung


Registrierung
  1. (1)Absatz eins,Voraussetzung für die Teilnahme am USP ist die Festlegung einer USP-Administratorin/eines USP-Administrators durch eine vertretungsbefugte Person.
  2. (2)Absatz 2,Erfolgt die Registrierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 USPG (Unternehmen) und § 5 Abs. 1 Z 2 USPG (Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter)Erfolgt die Registrierung von Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, USPG (Unternehmen) und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, USPG (Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter)
    1. 1.Ziffer einsdurch Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, ist diese mittels der Funktion E-ID gemäß § 4 E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2024, oder durch Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Abs. 3 durchzuführen;durch Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, ist diese mittels der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4, E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2024,, oder durch Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Absatz 3, durchzuführen;
    2. 2.Ziffer 2durch Einzelvertretungsbefugte, ist diese mittels der Funktion E-ID gemäß § 4 E-GovG oder durch Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Abs. 3 durchzuführen;durch Einzelvertretungsbefugte, ist diese mittels der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4, E-GovG oder durch Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Absatz 3, durchzuführen;
    3. 3.Ziffer 3weder durch in Z 1 noch Z 2 genannte Vertreter, sind die FinanzOnline-Zugangsdaten eines Verantwortlichen für das Benutzer- und Rechtemanagement in FinanzOnline und die Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Abs. 3 erforderlich.weder durch in Ziffer eins, noch Ziffer 2, genannte Vertreter, sind die FinanzOnline-Zugangsdaten eines Verantwortlichen für das Benutzer- und Rechtemanagement in FinanzOnline und die Eingabe eines Freischaltcodes gemäß Absatz 3, erforderlich.
  3. (3)Absatz 3,Die Registrierung gemäß Abs. 2 Z 1 zweiter Fall, Z 2 zweiter Fall und Z 3 ist erst nach Eingabe des Freischaltcodes, der zu eigenen Handen gemäß § 21 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, an den Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG zuzustellen ist, abgeschlossen.Die Registrierung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall, Ziffer 2, zweiter Fall und Ziffer 3, ist erst nach Eingabe des Freischaltcodes, der zu eigenen Handen gemäß Paragraph 21, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, an den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG zuzustellen ist, abgeschlossen.
  4. (4)Absatz 4,Die Registrierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 USPG (natürliche Personen) im USP kann durch die Unternehmensgründerin/den Unternehmensgründer oder die Vertragspartnerin/den Vertragspartner gemäß § 5 Abs. 2 IKT-Konsolidierungsgesetz, BGBl. I Nr. 35/2012, erfolgen. Die Registrierung kann mittels der Funktion E-ID gemäß § 4 E-GovG erfolgen.Die Registrierung von Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, USPG (natürliche Personen) im USP kann durch die Unternehmensgründerin/den Unternehmensgründer oder die Vertragspartnerin/den Vertragspartner gemäß Paragraph 5, Absatz 2, IKT-Konsolidierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, erfolgen. Die Registrierung kann mittels der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4, E-GovG erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Voraussetzung für eine automationsunterstützte Registrierung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 ist, dass im Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 eingetragene Vertretungsbefugnisse und im Unternehmensregister eingetragene Identitätsmerkmale (§ 2 Z 1 E-GovG) eine automatisierte Verarbeitung zulassen.Voraussetzung für eine automationsunterstützte Registrierung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist, dass im Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000 eingetragene Vertretungsbefugnisse und im Unternehmensregister eingetragene Identitätsmerkmale (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) eine automatisierte Verarbeitung zulassen.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Z 8, BGBl. II Nr. 199/2025)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2025,)

  6. (7)Absatz 7,Der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG hat, wenn die Registrierung nicht durch eine Person mit Einzelvertretungsbefugnis erfolgt, für die satzungsmäßig oder gesetzlich vorgeschriebene interne Willensbildung zum Zwecke der Registrierung im USP und der damit verbundenen Festlegung der USP-Administratorin/des USP-Administrators zu sorgen.Der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG hat, wenn die Registrierung nicht durch eine Person mit Einzelvertretungsbefugnis erfolgt, für die satzungsmäßig oder gesetzlich vorgeschriebene interne Willensbildung zum Zwecke der Registrierung im USP und der damit verbundenen Festlegung der USP-Administratorin/des USP-Administrators zu sorgen.

§ 5 USP-NuBeV Verwaltung


  1. (1)Absatz eins,Eine USP-Administratorin/Ein USP-Administrator ist eine Benutzerin/ein Benutzer, die/der für den Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG insbesondere folgende Aufgaben ausführen kann:Eine USP-Administratorin/Ein USP-Administrator ist eine Benutzerin/ein Benutzer, die/der für den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG insbesondere folgende Aufgaben ausführen kann:
    1. 1.Ziffer einsdas Anlegen, Ändern, Sperren und Löschen und das Erteilen von Berechtigungen von Benutzerinnen/Benutzern und anderer USP-Administratorinnen/USP-Administratoren;
    2. 2.Ziffer 2die Erstellung und Betreuung von Zugangsdaten für Webservices und deren Berechtigungen.
  2. (2)Absatz 2,Eine USP-Administratorin/Ein USP-Administrator kann anderen USP-Administratorinnen/USP-Administratoren alle oder Teile ihrer/seiner in Abs. 1 genannten Aufgaben übertragen.Eine USP-Administratorin/Ein USP-Administrator kann anderen USP-Administratorinnen/USP-Administratoren alle oder Teile ihrer/seiner in Absatz eins, genannten Aufgaben übertragen.

§ 6 USP-NuBeV Benutzerin/Benutzer


  1. (1)Absatz eins,Eine Benutzerin/ein Benutzer kann nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechend ihrer/seiner durch die USP-Administratorin/den USP-Administrator erteilten Berechtigungen für den Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:Eine Benutzerin/ein Benutzer kann nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechend ihrer/seiner durch die USP-Administratorin/den USP-Administrator erteilten Berechtigungen für den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Verwaltung
      1. a)Litera ades Vertretungsmanagements,
      2. b)Litera bder Rollen und Rechte für Benutzerinnen/Benutzer und
      3. c)Litera cvon Zugangsdaten für Webservices;
    2. 2.Ziffer 2das Tätigwerden in den Anwendungen für über das USP verfügbare als auch für künftig eingebundene Anwendungen. Die verfügbaren Rechte werden von der jeweiligen Anwendung selbst festgelegt;
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Meldeinfrastruktur die Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 und 2;hinsichtlich der Meldeinfrastruktur die Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2;
    4. 4.Ziffer 4die Beendigung der Teilnahme am USP gemäß § 7.die Beendigung der Teilnahme am USP gemäß Paragraph 7,
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 durch eine Benutzerin/einen Benutzer ist, dass ihre/seine Identität gemäß § 2 Z 2 E-GovG nachgewiesen wurde und damit eine Bindung zwischen ihrem/seinem Benutzerkonto und ihrer/seiner Person vorliegt (Personifizierung). Alternativ kann die Bindung zwischen dem Benutzerkonto und der Person durch die Eingabe eines Freischaltcodes, der zu eigenen Handen gemäß § 21 ZustG an die Benutzerin/den Benutzer gemäß § 2 Z 3 USPG zuzustellen ist, erfolgen.Voraussetzung für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins, durch eine Benutzerin/einen Benutzer ist, dass ihre/seine Identität gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG nachgewiesen wurde und damit eine Bindung zwischen ihrem/seinem Benutzerkonto und ihrer/seiner Person vorliegt (Personifizierung). Alternativ kann die Bindung zwischen dem Benutzerkonto und der Person durch die Eingabe eines Freischaltcodes, der zu eigenen Handen gemäß Paragraph 21, ZustG an die Benutzerin/den Benutzer gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, USPG zuzustellen ist, erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Benutzerin/Der Benutzer kann sich mit der USP-Zugangskennung oder mit der Funktion E-ID gemäß § 4 E-GovG anmelden.Die Benutzerin/Der Benutzer kann sich mit der USP-Zugangskennung oder mit der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4, E-GovG anmelden.

§ 7 USP-NuBeV Beendigung der Teilnahme am USP


Der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG kann die Teilnahme am USP elektronisch über das USP beenden. Der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG kann die Teilnahme am USP elektronisch über das USP beenden.

§ 8 USP-NuBeV Meldeinfrastruktur und Vertretungsmanagement


Meldeinfrastruktur
  1. (1)Absatz eins,Die Meldeinfrastruktur kann es Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 USPG technisch ermöglichen, nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften Anträge und Mitteilungen an Behörden zu erstellen, (zwischen-)zuspeichern, zwischengespeicherte Entwürfe zu löschen und elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung ist nur möglich, wenn die Behörden über die jeweiligen technischen Voraussetzungen verfügen. Vor der elektronischen Übermittlung sind durch den Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG die Auswahl der Behörde und die Daten zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.Die Meldeinfrastruktur kann es Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG technisch ermöglichen, nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften Anträge und Mitteilungen an Behörden zu erstellen, (zwischen-)zuspeichern, zwischengespeicherte Entwürfe zu löschen und elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Übermittlung ist nur möglich, wenn die Behörden über die jeweiligen technischen Voraussetzungen verfügen. Vor der elektronischen Übermittlung sind durch den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG die Auswahl der Behörde und die Daten zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
  2. (2)Absatz 2,Das USP kann automationsunterstützt neue Anträge und Mitteilungen mit jenen Daten vorbefüllen, die durch den Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG in Anträgen oder Mitteilungen (zwischen-)gespeichert wurden. Die Überprüfungs- und Aktualisierungspflicht der Daten gemäß Abs. 1 gilt sinngemäß.Das USP kann automationsunterstützt neue Anträge und Mitteilungen mit jenen Daten vorbefüllen, die durch den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG in Anträgen oder Mitteilungen (zwischen-)gespeichert wurden. Die Überprüfungs- und Aktualisierungspflicht der Daten gemäß Absatz eins, gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Werden durch den Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG bereits abgesendete Anträge und Mitteilungen in der Meldeinfrastruktur gelöscht, so bewirkt dieser Löschvorgang keine Zurückziehung des jeweiligen Antrages oder der jeweiligen Mitteilung bei der jeweiligen Behörde.Werden durch den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG bereits abgesendete Anträge und Mitteilungen in der Meldeinfrastruktur gelöscht, so bewirkt dieser Löschvorgang keine Zurückziehung des jeweiligen Antrages oder der jeweiligen Mitteilung bei der jeweiligen Behörde.

§ 9 USP-NuBeV Vertretungsmanagement


  1. (1)Absatz eins,Die Funktion Vertretungsmanagement kann es Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 USPG technisch ermöglichen für andere Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften in den im USP eingebundenen Anwendungen und anderen Anwendungen, für die der Zugang zu den hinterlegten Vollmachten ermöglicht wird, tätig zu werden.Die Funktion Vertretungsmanagement kann es Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG technisch ermöglichen für andere Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften in den im USP eingebundenen Anwendungen und anderen Anwendungen, für die der Zugang zu den hinterlegten Vollmachten ermöglicht wird, tätig zu werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Eintragung einer Vertretungsbefugnis für einen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG im Vertretungsmanagement des USP kann erfolgen durchDie Eintragung einer Vertretungsbefugnis für einen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG im Vertretungsmanagement des USP kann erfolgen durch
    1. 1.Ziffer einsTeilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG (Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen) für Vertretungshandlungen, bei denen im Rahmen ihrer beruflichen Vorschriften die Berufung auf die Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetzt;Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, USPG (Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen) für Vertretungshandlungen, bei denen im Rahmen ihrer beruflichen Vorschriften die Berufung auf die Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetzt;
    2. 2.Ziffer 2den Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG selbst;den Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG selbst;
    3. 3.Ziffer 3einen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 USPG, wenn ihm die zuvor von dem Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG an einen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG (Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen) erteilte Vollmacht vorliegt.einen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, USPG, wenn ihm die zuvor von dem Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG an einen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, USPG (Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen) erteilte Vollmacht vorliegt.
  3. (3)Absatz 3,Die Eintragungen im Vertretungsmanagement des USP gemäß Abs. 2 sind von den Teilnehmern, die die Eintragung vorgenommen haben oder aufgrund der Eintragung tätig sind, aktuell zu halten, insbesondere wenn die zugrunde liegende Vollmacht eingeschränkt, erweitert oder widerrufen wurde.Die Eintragungen im Vertretungsmanagement des USP gemäß Absatz 2, sind von den Teilnehmern, die die Eintragung vorgenommen haben oder aufgrund der Eintragung tätig sind, aktuell zu halten, insbesondere wenn die zugrunde liegende Vollmacht eingeschränkt, erweitert oder widerrufen wurde.

§ 10 USP-NuBeV Sorgfaltspflichten


Sorgfaltspflichten
  1. (1)Absatz eins,Alle eingegebenen Daten sind vom Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG vor Freigabe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Die Datenfreigabe darf nur erfolgen, wenn eine sichere Verbindung zum USP besteht. Jeder Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG hat sicherzustellen, dass von Geräten, über die der Zugriff auf das USP erfolgt, keine die technischen Einrichtungen (Hardware, Software) des USP oder der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 USPG schädigenden Einflüsse, insbesondere Computer-Viren, ausgehen.Alle eingegebenen Daten sind vom Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG vor Freigabe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Die Datenfreigabe darf nur erfolgen, wenn eine sichere Verbindung zum USP besteht. Jeder Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG hat sicherzustellen, dass von Geräten, über die der Zugriff auf das USP erfolgt, keine die technischen Einrichtungen (Hardware, Software) des USP oder der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, USPG schädigenden Einflüsse, insbesondere Computer-Viren, ausgehen.
  2. (2)Absatz 2,Der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG ist zur Geheimhaltung hinsichtlich sämtlicher Zugangsdaten verpflichtet und hat sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die jeweiligen Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel wie Chipkarte oder Handy-SIM-Karte haben. Insbesondere ist eine gemeinsame Aufbewahrung zu unterlassen. Bei Verlust der Zugangsdaten oder erforderlicher Hilfsmittel sowie bei Verdacht, dass eine unbefugte Person von den Zugangsdaten Kenntnis erlangt hat, hat der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG deren Sperre unverzüglich zu veranlassen.Der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG ist zur Geheimhaltung hinsichtlich sämtlicher Zugangsdaten verpflichtet und hat sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die jeweiligen Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel wie Chipkarte oder Handy-SIM-Karte haben. Insbesondere ist eine gemeinsame Aufbewahrung zu unterlassen. Bei Verlust der Zugangsdaten oder erforderlicher Hilfsmittel sowie bei Verdacht, dass eine unbefugte Person von den Zugangsdaten Kenntnis erlangt hat, hat der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG deren Sperre unverzüglich zu veranlassen.
  3. (3)Absatz 3,Die Weitergabe der Teilnehmeridentifikation zum Zweck der Einräumung entsprechender Benutzeridentifikationen an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Benutzeridentifikation und das persönliche Passwort (PIN) nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf jede Benutzeridentifikation jeweils nur einer natürlichen Person zuordnen.
  4. (4)Absatz 4,Jeder Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG hat dafür zu sorgen, dassJeder Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG hat dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsstets eine USP-Administratorin/ein USP-Administrator für ihn benannt ist,
    2. 2.Ziffer 2alle für ihn tätigen USP-Administratorinnen/USP-Administratoren und Benutzerinnen/Benutzer in Bezug auf alle ihnen zugeteilten Rollen und Rechte im Innenverhältnis und nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften bevollmächtigt sind,
    3. 3.Ziffer 3für den Fall, dass die von ihm erteilte Vollmacht aufgekündigt wird oder die Handlungsmacht erlischt, dafür zu sorgen, dass weitere Zugriffe für den Teilnehmer auf das USP unterbleiben,
    4. 4.Ziffer 4die für ihn handelnden USP-Administratorinnen/USP-Administratoren und Benutzerinnen/Benutzer von den Bestimmungen dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung in Kenntnis gesetzt werden,
    5. 5.Ziffer 5er sämtliche aus dieser Verordnung entstehenden Rechte und Pflichten allen für ihn eingerichteten USP-Administratorinnen/USP-Administratoren und Benutzerinnen/Benutzern überbindet und für deren Handlungen einsteht und
    6. 6.Ziffer 6bevor die letzte USP-Administratorin/der letzte USP-Administrator ausscheidet, sofern möglich, eine neue USP-Administratorin/ein neuer USP-Administrator gemäß § 5 Abs. 2 benannt wird. Scheidet die letzte USP-Administratorin/der letzte USP-Administrator aus, ohne dass eine neue/ein neuer bestimmt wurde, muss eine erneute Registrierung gemäß § 4 durchgeführt werden.bevor die letzte USP-Administratorin/der letzte USP-Administrator ausscheidet, sofern möglich, eine neue USP-Administratorin/ein neuer USP-Administrator gemäß Paragraph 5, Absatz 2, benannt wird. Scheidet die letzte USP-Administratorin/der letzte USP-Administrator aus, ohne dass eine neue/ein neuer bestimmt wurde, muss eine erneute Registrierung gemäß Paragraph 4, durchgeführt werden.
  5. (5)Absatz 5,Der Ausschluss eines Teilnehmers gemäß § 5 Abs. 3 USPG kann auf einzelne USP-Administratorinnen/USP-Administratoren und Benutzerinnen/Benutzer eingeschränkt werden und kann auch erfolgen, wenn abträgliche Inhalte gemäß § 11 Abs. 1 hochgeladen werden.Der Ausschluss eines Teilnehmers gemäß Paragraph 5, Absatz 3, USPG kann auf einzelne USP-Administratorinnen/USP-Administratoren und Benutzerinnen/Benutzer eingeschränkt werden und kann auch erfolgen, wenn abträgliche Inhalte gemäß Paragraph 11, Absatz eins, hochgeladen werden.

§ 11 USP-NuBeV Immaterialgüterrechte


  1. (1)Absatz eins,Im USP können von Benutzerinnen/Benutzern Firmenlogos, Bilder, Texte und dergleichen für die der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG ein entsprechendes Nutzungsrecht hat, hochgeladen werden. Durch diese Übermittlung werden keine Rechte an den jeweiligen Produkten, Namen oder den zugehörigen Immaterialgüterrechten übertragen. Dem Ansehen des Bundeskanzleramts abträgliche Inhalte dürfen nicht hochgeladen werden.Im USP können von Benutzerinnen/Benutzern Firmenlogos, Bilder, Texte und dergleichen für die der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG ein entsprechendes Nutzungsrecht hat, hochgeladen werden. Durch diese Übermittlung werden keine Rechte an den jeweiligen Produkten, Namen oder den zugehörigen Immaterialgüterrechten übertragen. Dem Ansehen des Bundeskanzleramts abträgliche Inhalte dürfen nicht hochgeladen werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 USPG ist alleine dafür verantwortlich, dass nur solche Inhalte in seinem Wirkungsbereich hochgeladen werden, zu deren Verwendung, Verbreitung und Veröffentlichung er berechtigt ist.Der Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, USPG ist alleine dafür verantwortlich, dass nur solche Inhalte in seinem Wirkungsbereich hochgeladen werden, zu deren Verwendung, Verbreitung und Veröffentlichung er berechtigt ist.

§ 12 USP-NuBeV Schlussbestimmung


Inkrafttreten
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Z 9 und 10, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 bis 5, § 6 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4 Z 4 bis 6 sowie § 11 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2025, treten am 1. Oktober 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Abs. 6 außer Kraft.Paragraph 2, Ziffer 9 und 10, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz eins bis 5, Paragraph 6, Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 4 bis 6 sowie Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2025,, treten am 1. Oktober 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 4, Absatz 6, außer Kraft.

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