§ 2 TFVO
- (1)Absatz eins,Triebfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind schienengebundene
- 1.Ziffer einsElektrotriebfahrzeuge (insbesondere Elektrolokomotiven, Elektrotriebwagen sowie elektrisch betriebene Arbeitsfahrzeuge),
- 2.Ziffer 2Triebfahrzeuge mit Verbrennungskraftmotoren (insbesondere Diesellokomotiven, Dieseltriebwagen sowie mit Verbrennungskraftmotoren betriebene Arbeitsfahrzeuge) sowie
- 3.Ziffer 3Dampftriebfahrzeuge (insbesondere Dampflokomotiven und Dampftriebwagen).
- (2)Absatz 2,Triebfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind auch Zweiwegefahrzeuge während ihres Einsatzes als Schienenfahrzeuge.
- (3)Absatz 3,Triebfahrzeugführer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung befugt sind; die Befugnis wird durch die erfolgreiche Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung erworben.
§ 3 TFVO
Das Eisenbahnunternehmen hat die näheren Bestimmungen über die Ausbildung, die Prüfung, den Einsatz, das Verhalten sowie über die regelmäßige Unterweisung der Triebfahrzeugführer in eisenbahnbehördlich genehmigten allgemeinen Anordnungen (§ 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957) zu regeln. Das Eisenbahnunternehmen hat die näheren Bestimmungen über die Ausbildung, die Prüfung, den Einsatz, das Verhalten sowie über die regelmäßige Unterweisung der Triebfahrzeugführer in eisenbahnbehördlich genehmigten allgemeinen Anordnungen (Paragraph 21, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957) zu regeln.
§ 5 TFVO
Der Erwerb der gemäß § 4 Z 5 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat durch die Teilnahme an theoretischen Lehrveranstaltungen und durch eine praktische Verwendung am Triebfahrzeug zu erfolgen. Die theoretischen Lehrveranstaltungen sowie die praktische Verwendung am Triebfahrzeug können durch im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes ermächtigte Einrichtungen von Eisenbahnunternehmen durchgeführt werden. Der Erwerb der gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat durch die Teilnahme an theoretischen Lehrveranstaltungen und durch eine praktische Verwendung am Triebfahrzeug zu erfolgen. Die theoretischen Lehrveranstaltungen sowie die praktische Verwendung am Triebfahrzeug können durch im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes ermächtigte Einrichtungen von Eisenbahnunternehmen durchgeführt werden.
§ 6 TFVO
Dem Triebfahrzeugführer ist die Ausübung der Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung eines Triebfahrzeuges in einem durch Medikamente, Alkohol oder Suchtgift sowie durch Krankheit beeinträchtigten Zustand oder in einer hierfür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung untersagt.
§ 7 TFVO
Dem Triebfahrzeugführer ist weiters untersagt, während der selbständigen Führung und Bedienung eines Triebfahrzeuges Alkohol oder Suchtgift oder die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente zu sich zu nehmen.
§ 9 TFVO
- (1)Absatz eins,Die Triebfahrzeugführerprüfung ist unter Bedachtnahme auf die Triebfahrzeuge sowie auf die Betriebsverhältnisse jener Eisenbahnen abzunehmen, für welche der Prüfungswerber die Befugnis beantragt. Die Bestimmungen des Abschnitts VIII bleiben davon unberührt.Die Triebfahrzeugführerprüfung ist unter Bedachtnahme auf die Triebfahrzeuge sowie auf die Betriebsverhältnisse jener Eisenbahnen abzunehmen, für welche der Prüfungswerber die Befugnis beantragt. Die Bestimmungen des Abschnitts römisch acht bleiben davon unberührt.
- (2)Absatz 2,Die Triebfahrzeugführerprüfung kann eingeschränkt werden auf die selbständige Führung und Bedienung
- 1.Ziffer einsvon Triebfahrzeugen bestimmter Energiezufuhr (§ 2 Abs. 1),von Triebfahrzeugen bestimmter Energiezufuhr (Paragraph 2, Absatz eins,),
- 2.Ziffer 2von Triebfahrzeugen bestimmter Bauart (beispielsweise bestimmte Baureihen),
- 3.Ziffer 3von Triebfahrzeugen innerhalb bestimmter Betriebsbereiche (beispielsweise Bahnhofsbereich, Werkstättenbereich),
wobei diesfalls auch die Befugnis des Triebfahrzeugführers zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf den Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung eingeschränkt ist. - (3)Absatz 3,Die Befugnis des Triebfahrzeugführers zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen bleibt eingeschränkt gemäß Abs. 2, bis der Triebfahrzeugführer für die Erweiterung der Befugnis eine ergänzende Triebfahrzeugführerprüfung erfolgreich abgelegt hat.Die Befugnis des Triebfahrzeugführers zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen bleibt eingeschränkt gemäß Absatz 2,, bis der Triebfahrzeugführer für die Erweiterung der Befugnis eine ergänzende Triebfahrzeugführerprüfung erfolgreich abgelegt hat.
§ 10 TFVO
- (1)Absatz eins,Im Rahmen der technischen Teilprüfung sind die in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Triebfahrzeuge notwendigen Kenntnisse zu überprüfen.
- (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen:Die in Absatz eins, angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen:
- a)Litera aGrundsätzlicher Aufbau und Funktion der Triebfahrzeuge:
- 1.Ziffer einsMechanischer und elektrischer Aufbau,
- 2.Ziffer 2Kraftübertragung,
- 3.Ziffer 3Aufgaben und Funktion der Aggregate,
- 4.Ziffer 4Steuerung,
- 5.Ziffer 5Hilfseinrichtungen,
- 6.Ziffer 6Verhalten bei Störungen,
- b)Litera bBremsanlagen und Sicherheitseinrichtungen:
- 1.Ziffer einsAufbau und Funktion der Bremsanlagen und Verhalten bei Störungen,
- 2.Ziffer 2Aufbau und Funktion der Sicherheitseinrichtungen und Verhalten bei Störungen,
- 3.Ziffer 3Brandschutz.
- c)Litera cTechnische Vorschriften und Bedienungsvorschriften:
- 1.Ziffer einsBremsvorschriften,
- 2.Ziffer 2Elektrobetriebsvorschriften,
- 3.Ziffer 3Vorschriften über die Wagen.
- (3)Absatz 3,Die in Abs. 2 angeführten Kenntnisse können in zwei Prüfungsabschnitten (lit. a und lit. b einerseits sowie lit. c andererseits) überprüft werden.Die in Absatz 2, angeführten Kenntnisse können in zwei Prüfungsabschnitten (Litera a und Litera b, einerseits sowie Litera c, andererseits) überprüft werden.
§ 11 TFVO
- (1)Absatz eins,Im Rahmen der betrieblichen Teilprüfung sind Kenntnisse über die zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen maßgebenden allgemeinen Anordnungen (§ 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957) sowie Kenntnisse über die maßgebenden Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen.Im Rahmen der betrieblichen Teilprüfung sind Kenntnisse über die zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen maßgebenden allgemeinen Anordnungen (Paragraph 21, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957) sowie Kenntnisse über die maßgebenden Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen.
- (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen:Die in Absatz eins, angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen:
- 1.Ziffer einsBetriebsvorschriften (einschließlich Signalvorschriften),
- 2.Ziffer 2Arbeitnehmerschutz-Unfallverhütungsvorschriften.
§ 12 TFVO
- (1)Absatz eins,Im Rahmen der praktischen Teilprüfung (Prüfungsfahrt) ist die sichere Führung und Bedienung des Triebfahrzeuges und das richtige Verhalten im Eisenbahnbetrieb zu überprüfen.
- (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführte praktische Teilprüfung hat insbesondere zu umfassen:Die in Absatz eins, angeführte praktische Teilprüfung hat insbesondere zu umfassen:
- 1.Ziffer einsdie Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Triebfahrzeuges,
- 2.Ziffer 2besondere Fahrübungen, wie beispielsweise Anfahr- und Bremsübungen,
- 3.Ziffer 3eine längere Prüfungsfahrt unter üblichen betrieblichen Verhältnissen auf Schienenbahnen.
§ 14 TFVO
- (1)Absatz eins,Als Prüfungskommissär für Triebfahrzeugführerprüfungen kann bestellt werden, wer zuverlässig ist und seine Befähigung dazu durch
- 1.Ziffer einsdie Vollendung des Studiums einer einschlägigen Fachrichtung an einer technischen Universität oder den erfolgreichen Abschluß einer höheren technischen Lehranstalt oder einer Fachhochschule und
- 2.Ziffer 2eine praktische Betätigung im Eisenbahndienst bei einer öffentlichen inländischen Eisenbahn in der Dauer von mindestens sieben Jahren – wobei einer inländischen Eisenbahn solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten werden –, bei den Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 2 davon drei Jahre in dem Teilprüfungsgebiet, in dem er als Prüfungskommissär tätig sein soll,eine praktische Betätigung im Eisenbahndienst bei einer öffentlichen inländischen Eisenbahn in der Dauer von mindestens sieben Jahren – wobei einer inländischen Eisenbahn solche mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und mit gleichwertigem Sicherheitsstandard gleichgehalten werden –, bei den Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins und 2 davon drei Jahre in dem Teilprüfungsgebiet, in dem er als Prüfungskommissär tätig sein soll,
nachweisen kann. - (2)Absatz 2,Von den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann bei der Bestellung des Prüfungskommissärs Nachsicht erteilt werden, wenn der Nachweis der Befähigung auf andere geeignete Weise erbracht wird.Von den Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 kann bei der Bestellung des Prüfungskommissärs Nachsicht erteilt werden, wenn der Nachweis der Befähigung auf andere geeignete Weise erbracht wird.
§ 16 TFVO
- (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission für die Abnahme der Triebfahrzeugführerprüfung setzt sich aus jeweils einem Prüfungskommissär für die technische Teilprüfung, für die betriebliche Teilprüfung und für die praktische Teilprüfung (Prüfungsfahrt) zusammen.
- (2)Absatz 2,Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 dritter Satz kann die Anzahl der Prüfungskommissäre auf zwei verringert werden. In diesem Fall sollten entweder die Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 3 oder die Teilprüfungen gemäß § 8 Z 2 und 3 von einem Prüfungskommissär abgenommen werden.Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, dritter Satz kann die Anzahl der Prüfungskommissäre auf zwei verringert werden. In diesem Fall sollten entweder die Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins und 3 oder die Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer 2 und 3 von einem Prüfungskommissär abgenommen werden.
§ 17 TFVO
- (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei einem Eisenbahnunternehmen oder an einem sonstigen geeigneten Ort festzulegen.
- (2)Absatz 2,Für die Mitglieder der Prüfungskommission können Ersatzmitglieder bestellt oder nachbestellt werden.
§ 18 TFVO
Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den organisatorischen und personellen Aufwand für die Prüfungskommission und deren Tätigkeit sowie den Aufwand der Triebfahrzeugführerausbildung nach dieser Verordnung zu tragen und kann jeweils eine anteilige Anrechnung der Kosten an den Prüfungswerber vornehmen.
§ 20 TFVO
- (1)Absatz eins,Die Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 bis 3 sind innerhalb von sechs Monaten abzunehmen. Der Zeitraum zwischen dem Abschluß der Ausbildung und dem Antreten zur ersten Teilprüfung darf gleichfalls nicht länger als sechs Monate sein.Die Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins bis 3 sind innerhalb von sechs Monaten abzunehmen. Der Zeitraum zwischen dem Abschluß der Ausbildung und dem Antreten zur ersten Teilprüfung darf gleichfalls nicht länger als sechs Monate sein.
- (2)Absatz 2,Die Triebfahrzeugführerprüfung ist bestanden, wenn der Prüfungswerber alle Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 bis 3 erfolgreich abgelegt hat. Nach jeder Teilprüfung ist dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er diese Teilprüfung bestanden hat; wenn er diese nicht bestanden hat, so ist ihm die Begründung hiefür bekanntzugeben.Die Triebfahrzeugführerprüfung ist bestanden, wenn der Prüfungswerber alle Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins bis 3 erfolgreich abgelegt hat. Nach jeder Teilprüfung ist dem Prüfungswerber bekanntzugeben, ob er diese Teilprüfung bestanden hat; wenn er diese nicht bestanden hat, so ist ihm die Begründung hiefür bekanntzugeben.
§ 21 TFVO
- (1)Absatz eins,Die Teilprüfung gemäß § 8 Z 3 darf erst nach erfolgreicher Ablegung der Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 2 abgenommen werden.Die Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Ziffer 3, darf erst nach erfolgreicher Ablegung der Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins und 2 abgenommen werden.
- (2)Absatz 2,Wenn der Prüfungswerber
- a)Litera aeine der Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 oder 2 nicht erfolgreich ablegen konnte und daher die Teilprüfung gemäß § 8 Z 3 nicht abgenommen wurde odereine der Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, oder 2 nicht erfolgreich ablegen konnte und daher die Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Ziffer 3, nicht abgenommen wurde oder
- b)Litera bnach erfolgreicher Ablegung der Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 2 die Teilprüfung gemäß § 8 Z 3 nicht erfolgreich ablegen konnte,nach erfolgreicher Ablegung der Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins und 2 die Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Ziffer 3, nicht erfolgreich ablegen konnte,
so darf er die noch offene Teilprüfung im Rahmen einer Nachprüfung nachholen. Die Nachprüfung muß innerhalb einer von der Prüfungskommission festzulegenden Frist stattfinden, die nicht länger als drei Monate sein darf. - (3)Absatz 3,Wenn der Prüfungswerber
- a)Litera adie Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 2 nicht erfolgreich ablegen konnte und daher die Teilprüfung gemäß § 8 Z 3 nicht abgenommen wurde oderdie Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins und 2 nicht erfolgreich ablegen konnte und daher die Teilprüfung gemäß Paragraph 8, Ziffer 3, nicht abgenommen wurde oder
- b)Litera bdie Nachprüfung gemäß Abs. 2 nicht erfolgreich ablegen konnte,die Nachprüfung gemäß Absatz 2, nicht erfolgreich ablegen konnte,
so darf er die gesamte Triebfahrzeugführerprüfung im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nachholen. Bei der Wiederholungsprüfung ist die erfolgreiche Ablegung aller unter § 8 Z 1 bis 3 angeführten Teilprüfungen erforderlich. Die Wiederholungsprüfung muß innerhalb einer von der Prüfungskommission festzulegenden Frist stattfinden, die bis zur ersten Teilprüfung nicht länger als sechs Monate sein darf.so darf er die gesamte Triebfahrzeugführerprüfung im Rahmen einer Wiederholungsprüfung nachholen. Bei der Wiederholungsprüfung ist die erfolgreiche Ablegung aller unter Paragraph 8, Ziffer eins bis 3 angeführten Teilprüfungen erforderlich. Die Wiederholungsprüfung muß innerhalb einer von der Prüfungskommission festzulegenden Frist stattfinden, die bis zur ersten Teilprüfung nicht länger als sechs Monate sein darf. - (4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn eine Teilprüfung in Prüfungsabschnitte (§ 10 Abs. 3) geteilt wurde.Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn eine Teilprüfung in Prüfungsabschnitte (Paragraph 10, Absatz 3,) geteilt wurde.
- (5)Absatz 5,Für Prüfungswerber, die die Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 3 nicht erfolgreich ablegen konnten, kann die Prüfungskommission einstimmig eine weitere Wiederholungsprüfung zulassen.Für Prüfungswerber, die die Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 3, nicht erfolgreich ablegen konnten, kann die Prüfungskommission einstimmig eine weitere Wiederholungsprüfung zulassen.
§ 22 TFVO
Die Prüfungskommission hat über das Ergebnis der Triebfahrzeugführerprüfung eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat jedenfalls die im Prüfungszeugnis erforderlichen Angaben (§ 23 Abs. 2) zu enthalten. Die Prüfungskommission hat über das Ergebnis der Triebfahrzeugführerprüfung eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat jedenfalls die im Prüfungszeugnis erforderlichen Angaben (Paragraph 23, Absatz 2,) zu enthalten.
§ 25 TFVO
Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 24 hat für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erworbenen Befugnisse, welche gemäß § 29 unberührt bleiben, zu erfolgen. Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 24, hat für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erworbenen Befugnisse, welche gemäß Paragraph 29, unberührt bleiben, zu erfolgen.
§ 29 TFVO
- (1)Absatz eins,Die nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden gesetzlichen Bestimmungen und allgemeinen Anordnungen gemäß § 21 des Eisenbahngesetzes 1957 entsprechenden erworbenen Befugnisse bleiben durch diese Verordnung unberührt und gelten als Befugnisse im Sinne dieser Verordnung.Die nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden gesetzlichen Bestimmungen und allgemeinen Anordnungen gemäß Paragraph 21, des Eisenbahngesetzes 1957 entsprechenden erworbenen Befugnisse bleiben durch diese Verordnung unberührt und gelten als Befugnisse im Sinne dieser Verordnung.
- (2)Absatz 2,Die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von
- 1.Ziffer einsTriebfahrzeugen mit Verbrennungskraftmotoren oder von Dampftriebfahrzeugen auf Haupt- und Nebenbahnen sowie
- 2.Ziffer 2Triebfahrzeugen auf Anschlußbahnen,
die Personen vor Inkrafttreten dieser Verordnung von Eisenbahnunternehmen, dem sie als Bedienstete angehören, erteilt wurde, bleibt durch diese Verordnung unberührt und gilt als Befugnis im Sinne dieser Verordnung.
§ 30 TFVO
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft:
- 1.Ziffer einsDie Elektrolokomotivführer-Verordnung 1947, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 191/1952, undDie Elektrolokomotivführer-Verordnung 1947, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1952,, und
- 2.Ziffer 2die Elektrotriebfahrzeugführer-Verordnung 1961, BGBl. Nr. 214.die Elektrotriebfahrzeugführer-Verordnung 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 214.