Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Im Rahmen der betrieblichen Teilprüfung sind Kenntnisse über die zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen maßgebenden allgemeinen Anordnungen (§ 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957) sowie Kenntnisse über die maßgebenden Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen.Im Rahmen der betrieblichen Teilprüfung sind Kenntnisse über die zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen maßgebenden allgemeinen Anordnungen (Paragraph 21, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957) sowie Kenntnisse über die maßgebenden Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen:Die in Absatz eins, angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen:
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