§ 7 TFVO

TFVO - Triebfahrzeugführer-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026

Dem Triebfahrzeugführer ist weiters untersagt, während der selbständigen Führung und Bedienung eines Triebfahrzeuges Alkohol oder Suchtgift oder die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente zu sich zu nehmen.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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