§ 5 TFVO

TFVO - Triebfahrzeugführer-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026

Der Erwerb der gemäß § 4 Z 5 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat durch die Teilnahme an theoretischen Lehrveranstaltungen und durch eine praktische Verwendung am Triebfahrzeug zu erfolgen. Die theoretischen Lehrveranstaltungen sowie die praktische Verwendung am Triebfahrzeug können durch im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes ermächtigte Einrichtungen von Eisenbahnunternehmen durchgeführt werden. Der Erwerb der gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat durch die Teilnahme an theoretischen Lehrveranstaltungen und durch eine praktische Verwendung am Triebfahrzeug zu erfolgen. Die theoretischen Lehrveranstaltungen sowie die praktische Verwendung am Triebfahrzeug können durch im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes ermächtigte Einrichtungen von Eisenbahnunternehmen durchgeführt werden.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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