§ 12 TFVO

TFVO - Triebfahrzeugführer-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der praktischen Teilprüfung (Prüfungsfahrt) ist die sichere Führung und Bedienung des Triebfahrzeuges und das richtige Verhalten im Eisenbahnbetrieb zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführte praktische Teilprüfung hat insbesondere zu umfassen:Die in Absatz eins, angeführte praktische Teilprüfung hat insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Triebfahrzeuges,
    2. 2.Ziffer 2besondere Fahrübungen, wie beispielsweise Anfahr- und Bremsübungen,
    3. 3.Ziffer 3eine längere Prüfungsfahrt unter üblichen betrieblichen Verhältnissen auf Schienenbahnen.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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