Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission für die Abnahme der Triebfahrzeugführerprüfung setzt sich aus jeweils einem Prüfungskommissär für die technische Teilprüfung, für die betriebliche Teilprüfung und für die praktische Teilprüfung (Prüfungsfahrt) zusammen.
(2)Absatz 2,Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 dritter Satz kann die Anzahl der Prüfungskommissäre auf zwei verringert werden. In diesem Fall sollten entweder die Teilprüfungen gemäß § 8 Z 1 und 3 oder die Teilprüfungen gemäß § 8 Z 2 und 3 von einem Prüfungskommissär abgenommen werden.Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, dritter Satz kann die Anzahl der Prüfungskommissäre auf zwei verringert werden. In diesem Fall sollten entweder die Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer eins und 3 oder die Teilprüfungen gemäß Paragraph 8, Ziffer 2 und 3 von einem Prüfungskommissär abgenommen werden.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 TFVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 TFVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 TFVO