Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 24 hat für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erworbenen Befugnisse, welche gemäß § 29 unberührt bleiben, zu erfolgen. Eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 24, hat für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erworbenen Befugnisse, welche gemäß Paragraph 29, unberührt bleiben, zu erfolgen.
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