Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei einem Eisenbahnunternehmen oder an einem sonstigen geeigneten Ort festzulegen.
(2)Absatz 2,Für die Mitglieder der Prüfungskommission können Ersatzmitglieder bestellt oder nachbestellt werden.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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