§ 10 TFVO

TFVO - Triebfahrzeugführer-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der technischen Teilprüfung sind die in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Triebfahrzeuge notwendigen Kenntnisse zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen:Die in Absatz eins, angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen:
    1. a)Litera aGrundsätzlicher Aufbau und Funktion der Triebfahrzeuge:
      1. 1.Ziffer einsMechanischer und elektrischer Aufbau,
      2. 2.Ziffer 2Kraftübertragung,
      3. 3.Ziffer 3Aufgaben und Funktion der Aggregate,
      4. 4.Ziffer 4Steuerung,
      5. 5.Ziffer 5Hilfseinrichtungen,
      6. 6.Ziffer 6Verhalten bei Störungen,
    2. b)Litera bBremsanlagen und Sicherheitseinrichtungen:
      1. 1.Ziffer einsAufbau und Funktion der Bremsanlagen und Verhalten bei Störungen,
      2. 2.Ziffer 2Aufbau und Funktion der Sicherheitseinrichtungen und Verhalten bei Störungen,
      3. 3.Ziffer 3Brandschutz.
    3. c)Litera cTechnische Vorschriften und Bedienungsvorschriften:
      1. 1.Ziffer einsBremsvorschriften,
      2. 2.Ziffer 2Elektrobetriebsvorschriften,
      3. 3.Ziffer 3Vorschriften über die Wagen.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 2 angeführten Kenntnisse können in zwei Prüfungsabschnitten (lit. a und lit. b einerseits sowie lit. c andererseits) überprüft werden.Die in Absatz 2, angeführten Kenntnisse können in zwei Prüfungsabschnitten (Litera a und Litera b, einerseits sowie Litera c, andererseits) überprüft werden.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 TFVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 TFVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 TFVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 TFVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 TFVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TFVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 TFVO
§ 11 TFVO