Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
(1)Absatz eins,Im Rahmen der technischen Teilprüfung sind die in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Triebfahrzeuge notwendigen Kenntnisse zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen:Die in Absatz eins, angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen:
a)Litera aGrundsätzlicher Aufbau und Funktion der Triebfahrzeuge:
1.Ziffer einsMechanischer und elektrischer Aufbau,
2.Ziffer 2Kraftübertragung,
3.Ziffer 3Aufgaben und Funktion der Aggregate,
4.Ziffer 4Steuerung,
5.Ziffer 5Hilfseinrichtungen,
6.Ziffer 6Verhalten bei Störungen,
b)Litera bBremsanlagen und Sicherheitseinrichtungen:
1.Ziffer einsAufbau und Funktion der Bremsanlagen und Verhalten bei Störungen,
2.Ziffer 2Aufbau und Funktion der Sicherheitseinrichtungen und Verhalten bei Störungen,
3.Ziffer 3Brandschutz.
c)Litera cTechnische Vorschriften und Bedienungsvorschriften:
1.Ziffer einsBremsvorschriften,
2.Ziffer 2Elektrobetriebsvorschriften,
3.Ziffer 3Vorschriften über die Wagen.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 angeführten Kenntnisse können in zwei Prüfungsabschnitten (lit. a und lit. b einerseits sowie lit. c andererseits) überprüft werden.Die in Absatz 2, angeführten Kenntnisse können in zwei Prüfungsabschnitten (Litera a und Litera b, einerseits sowie Litera c, andererseits) überprüft werden.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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