§ 9 TFVO

TFVO - Triebfahrzeugführer-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Triebfahrzeugführerprüfung ist unter Bedachtnahme auf die Triebfahrzeuge sowie auf die Betriebsverhältnisse jener Eisenbahnen abzunehmen, für welche der Prüfungswerber die Befugnis beantragt. Die Bestimmungen des Abschnitts VIII bleiben davon unberührt.Die Triebfahrzeugführerprüfung ist unter Bedachtnahme auf die Triebfahrzeuge sowie auf die Betriebsverhältnisse jener Eisenbahnen abzunehmen, für welche der Prüfungswerber die Befugnis beantragt. Die Bestimmungen des Abschnitts römisch acht bleiben davon unberührt.
  2. (2)Absatz 2,Die Triebfahrzeugführerprüfung kann eingeschränkt werden auf die selbständige Führung und Bedienung
    1. 1.Ziffer einsvon Triebfahrzeugen bestimmter Energiezufuhr (§ 2 Abs. 1),von Triebfahrzeugen bestimmter Energiezufuhr (Paragraph 2, Absatz eins,),
    2. 2.Ziffer 2von Triebfahrzeugen bestimmter Bauart (beispielsweise bestimmte Baureihen),
    3. 3.Ziffer 3von Triebfahrzeugen innerhalb bestimmter Betriebsbereiche (beispielsweise Bahnhofsbereich, Werkstättenbereich),
    wobei diesfalls auch die Befugnis des Triebfahrzeugführers zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf den Umfang der Triebfahrzeugführerprüfung eingeschränkt ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Befugnis des Triebfahrzeugführers zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen bleibt eingeschränkt gemäß Abs. 2, bis der Triebfahrzeugführer für die Erweiterung der Befugnis eine ergänzende Triebfahrzeugführerprüfung erfolgreich abgelegt hat.Die Befugnis des Triebfahrzeugführers zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen bleibt eingeschränkt gemäß Absatz 2,, bis der Triebfahrzeugführer für die Erweiterung der Befugnis eine ergänzende Triebfahrzeugführerprüfung erfolgreich abgelegt hat.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 TFVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 TFVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 TFVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 TFVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 TFVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TFVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 TFVO
§ 10 TFVO