Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
(1)Absatz eins,Triebfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind schienengebundene
1.Ziffer einsElektrotriebfahrzeuge (insbesondere Elektrolokomotiven, Elektrotriebwagen sowie elektrisch betriebene Arbeitsfahrzeuge),
2.Ziffer 2Triebfahrzeuge mit Verbrennungskraftmotoren (insbesondere Diesellokomotiven, Dieseltriebwagen sowie mit Verbrennungskraftmotoren betriebene Arbeitsfahrzeuge) sowie
3.Ziffer 3Dampftriebfahrzeuge (insbesondere Dampflokomotiven und Dampftriebwagen).
(2)Absatz 2,Triebfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind auch Zweiwegefahrzeuge während ihres Einsatzes als Schienenfahrzeuge.
(3)Absatz 3,Triebfahrzeugführer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen im Sinne dieser Verordnung befugt sind; die Befugnis wird durch die erfolgreiche Ablegung der Triebfahrzeugführerprüfung erworben.
In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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