§ 6 TFVO

TFVO - Triebfahrzeugführer-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026

Dem Triebfahrzeugführer ist die Ausübung der Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung eines Triebfahrzeuges in einem durch Medikamente, Alkohol oder Suchtgift sowie durch Krankheit beeinträchtigten Zustand oder in einer hierfür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung untersagt.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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