§ 22 TFVO

TFVO - Triebfahrzeugführer-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Prüfungskommission hat über das Ergebnis der Triebfahrzeugführerprüfung eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat jedenfalls die im Prüfungszeugnis erforderlichen Angaben (§ 23 Abs. 2) zu enthalten. Die Prüfungskommission hat über das Ergebnis der Triebfahrzeugführerprüfung eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat jedenfalls die im Prüfungszeugnis erforderlichen Angaben (Paragraph 23, Absatz 2,) zu enthalten.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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