Die Prüfungskommission hat über das Ergebnis der Triebfahrzeugführerprüfung eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat jedenfalls die im Prüfungszeugnis erforderlichen Angaben (§ 23 Abs. 2) zu enthalten. Die Prüfungskommission hat über das Ergebnis der Triebfahrzeugführerprüfung eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat jedenfalls die im Prüfungszeugnis erforderlichen Angaben (Paragraph 23, Absatz 2,) zu enthalten.
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