Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Ankündigung der Wahl
(1)Absatz eins,Frühestens sechs, spätestens acht Wochen nach Verlautbarung der Wahlergebnisse der Wahlen zur Delegiertenversammlung hat der/die bisherige Präsident/Präsidentin der Österreichischen Tierärztekammer die gewählten Delegierten zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und den Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorstandes“ auf die Tagesordnung der Sitzung zu setzen.
(2)Absatz 2,Die Ankündigung der Wahl hat durch den Präsidenten, unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 2, 3 und 5 TÄKamG, wenigstens vier Wochen vorher durch Kundmachung (§ 3) zu erfolgen.Die Ankündigung der Wahl hat durch den Präsidenten, unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 2, 3 und 5 TÄKamG, wenigstens vier Wochen vorher durch Kundmachung (Paragraph 3,) zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Leitung der Wahl obliegt der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission gemäß § 10 (im Folgenden Wahlkommissärin/Wahlkommissär).Die Leitung der Wahl obliegt der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission gemäß Paragraph 10, (im Folgenden Wahlkommissärin/Wahlkommissär).
In Kraft seit 08.12.2012 bis 31.12.9999
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