Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Wenn alle bei der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß § 28 behandelt worden sind, erklärt der/die Vorsitzende die Stimmenabgabe für geschlossen.Wenn alle bei der Wahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß Paragraph 28, behandelt worden sind, erklärt der/die Vorsitzende die Stimmenabgabe für geschlossen.
(2)Absatz 2,Bei Auszählung der Stimmen ist mit der Abteilung der Selbständigen zu beginnen, danach ist die Abteilung der Angestellten auszuzählen und danach die Bundesländer, in alphabetischer Reihenfolge.
(3)Absatz 3,Die Wahlkommission mischt die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
1.Ziffer einsdie Zahl der gemäß § 28 Abs. 3 wegen Nichteintragung in die Wählerevidenz von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Rückkuverts;die Zahl der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, wegen Nichteintragung in die Wählerevidenz von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Rückkuverts;
2.Ziffer 2die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;
3.Ziffer 3die Zahl der in die Wählerevidenz für den Wahlkörper eingetragenen wahlberechtigten Personen, für die eine Stimmabgabe vermerkt wurde;
4.Ziffer 4den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß Z 2 mit der Zahl gemäß Z 3 nicht übereinstimmt.den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß Ziffer 2, mit der Zahl gemäß Ziffer 3, nicht übereinstimmt.
(4)Absatz 4,Die Wahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2.Ziffer 2die Summe der gültigen Stimmen;
3.Ziffer 3die auf die einzelnen wahlwerbenden Listen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen;
4.Ziffer 4die vergebenen Vorzugsstimmen.
In Kraft seit 08.12.2012 bis 31.12.9999
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