Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Das Wahllokal der Wahlkommission sowie die zur Durchführung der Wahl erforderliche Personal- und Sachausstattung sind von der Österreichischen Tierärztekammer bereitzustellen.
(2)Absatz 2,Im Wahllokal haben sich
1.Ziffer einsdie abgeschlossenen Wählerevidenzen aller Wahlkörper,
2.Ziffer 2die Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlkörper,
3.Ziffer 3ein Ausdruck dieser Verordnung sowie
4.Ziffer 4eine Wahlurne pro Wahlkörper
zu befinden.
(3)Absatz 3,Am Tag nach dem Wahltag hat sich die Wahlkommission zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Wahllokal zu versammeln.
(4)Absatz 4,Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens (§ 12) als Beobachterin/Beobachter in das Wahllokal zu entsenden. Den Beobachterinnen/Beobachtern steht keine Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens (Paragraph 12,) als Beobachterin/Beobachter in das Wahllokal zu entsenden. Den Beobachterinnen/Beobachtern steht keine Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.
(5)Absatz 5,Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurnen leer sind.
In Kraft seit 08.12.2012 bis 31.12.9999
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