Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Die Wahlkommission hat die gewählten Delegierten und die jeweiligen Stellvertreterinnen/Stellvertreter mittels eingeschriebenen Briefes binnen drei Tagen nach Feststellung des Wahlergebnisses über ihre Wahl zu verständigen.
(2)Absatz 2,Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verständigung schriftlich gegenüber der Wahlkommission abgelehnt wird. Bei Ablehnung der Wahl ist sinngemäß nach § 25 Abs. 4 TÄKamG vorzugehen.Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verständigung schriftlich gegenüber der Wahlkommission abgelehnt wird. Bei Ablehnung der Wahl ist sinngemäß nach Paragraph 25, Absatz 4, TÄKamG vorzugehen.
In Kraft seit 08.12.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 33 TÄKamWO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 TÄKamWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 33 TÄKamWO