Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Bis spätestens 14 Tage vor dem Wahltag hat die Wahlkommissionen allen laut Wählerliste in den entsprechenden Wahlkörpern wahlberechtigten Personen
1.Ziffer einseinen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der/des Landesdelegierten und einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Abteilungsdelegierten,
2.Ziffer 2je ein Wahlkuvert (§ 24 Abs. 4) für die Wahl der/des Landesdelegierten und für die Wahl der Abteilungsdelegierten,je ein Wahlkuvert (Paragraph 24, Absatz 4,) für die Wahl der/des Landesdelegierten und für die Wahl der Abteilungsdelegierten,
3.Ziffer 3das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert,
4.Ziffer 4einen Ausdruck der für die jeweiligen Wahlkörper verlautbarten Wahlvorschläge sowie
5.Ziffer 5ein vom Kammeramt der Österreichischen Tierärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe
gegen Zustellnachweis zuzusenden.
(2)Absatz 2,Die Zusendung gemäß Abs. 1 ist in den Wählerevidenzen festzuhalten; die Zustellnachweise sind mit den Wählerevidenzen aufzubewahren.Die Zusendung gemäß Absatz eins, ist in den Wählerevidenzen festzuhalten; die Zustellnachweise sind mit den Wählerevidenzen aufzubewahren.
In Kraft seit 08.12.2012 bis 31.12.9999
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