§ 20 TÄKamWO Festlegung der Zahl der Abteilungsdelegierten

TÄKamWO - Tierärztekammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Nach Abschluss der Wählerevidenzen hat die Wahlkommission unverzüglich die Zahl der den Abteilungen in der Delegiertenversammlung zustehenden Delegierten (§ 19 Abs. 3 TÄKamG) zu ermitteln und endgültig festzulegen. Die Festlegung ist gemäß § 3 kundzumachen. Nach Abschluss der Wählerevidenzen hat die Wahlkommission unverzüglich die Zahl der den Abteilungen in der Delegiertenversammlung zustehenden Delegierten (Paragraph 19, Absatz 3, TÄKamG) zu ermitteln und endgültig festzulegen. Die Festlegung ist gemäß Paragraph 3, kundzumachen.

In Kraft seit 08.12.2012 bis 31.12.9999
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