Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Einrichtung der Wahlkommission
(1)Absatz eins,Zur Durchführung und Leitung der Wahl zur Delegiertenversammlung wird eine für alle Wahlkörper zuständige Wahlkommission am Sitz der Österreichischen Tierärztekammer bestellt. Die Bestellung der Wahlkommission erfolgt durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Tierärztekammer für eine Funktionsperiode von vier Jahren.
(2)Absatz 2,Die Wahlkommission besteht aus
1.Ziffer einseiner/einem rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit;
2.Ziffer 2einer/einem rechtskundigen Bediensteten des Kammeramtes der Österreichischen Tierärztekammer, die/der von der Präsidentin/dem Präsidenten namhaft zu machen ist;
3.Ziffer 3einem ordentlichen Kammermitglied aus der Abteilung der Selbständigen;
4.Ziffer 4einem ordentlichen Kammermitglied aus der Abteilung der Angestellten sowie
5.Ziffer 5drei ordentlichen Kammermitgliedern, die von den Landesstellenpräsidentinnen/ Landesstellenpräsidenten nominiert werden.
(3)Absatz 3,Die Wahlkommission wählt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter der/des Vorsitzenden aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder der Wahlkommission sind zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amte verbundenen Obliegenheiten verpflichtet.
(5)Absatz 5,Die Mitglieder der Wahlkommission sowie die Beobachterinnen/Beobachter (§ 12) sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Verschwiegenheit im Sinne des § 7 TÄKamG verpflichtet.Die Mitglieder der Wahlkommission sowie die Beobachterinnen/Beobachter (Paragraph 12,) sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Verschwiegenheit im Sinne des Paragraph 7, TÄKamG verpflichtet.
(6)Absatz 6,Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt, das bei Ausscheiden eines Mitgliedes nachrückt. Scheidet ein Mitglied aus und steht kein bestelltes Ersatzmitglied mehr zur Verfügung, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
In Kraft seit 08.12.2012 bis 31.12.9999
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