Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Stichtag ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Österreichischen Tierärztekammer gemäß § 9 TÄKamG sind.Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Stichtag ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Österreichischen Tierärztekammer gemäß Paragraph 9, TÄKamG sind.
(2)Absatz 2,Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkörper aktiv und passiv wahlberechtigt, in dessen Wählerevidenz sie gemäß § 8 Abs. 4 eingetragen ist.Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkörper aktiv und passiv wahlberechtigt, in dessen Wählerevidenz sie gemäß Paragraph 8, Absatz 4, eingetragen ist.
(3)Absatz 3,Jede/jeder Wahlberechtigte hat in jedem Wahlkörper, dem sie/er angehört, nur eine Stimme.
In Kraft seit 08.12.2012 bis 31.12.9999
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