§ 4 TÄKamWO Kosten

TÄKamWO - Tierärztekammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Kosten für die Durchführung der Wahlen hat die Österreichische Tierärztekammer zu tragen.

In Kraft seit 08.12.2012 bis 31.12.9999
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